Flüchtlingsunterbringung: Stadt geht in Berufung

Die Freie und Hansestadt Hamburg wird gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Beschwerde einlegen. Das Verwaltungsgericht hat die Änderungen des Baugesetzbuches so eng ausgelegt, dass die Regelung des § 246 Baugesetzbuch quasi ins Leere läuft. Deshalb soll eine Klärung durch das Oberverwaltungsgericht herbeigeführt werden.

„Das Verwaltungsgericht hat § 246 extrem eng ausgelegt, so dass sich die Frage stellt, ob es überhaupt möglich sein wird, in bestimmten Stadtteilen Flüchtlingsunterkünfte zu errichten. Das würde bedeuten, dass wir das Ziel, die Standorte auf das gesamte Stadtgebiet gleichmäßig zu verteilen, nicht erreichen. Das Gericht bewertet den Anspruch der Anwohner auf Gebietserhaltung sehr hoch und berücksichtigt die Aufgabe der Stadt, Flüchtlinge unterzubringen, in keiner Weise. Diese Interpretation wollen und müssen wir vom Oberverwaltungsgericht überprüfen lassen“, so Anselm Sprandel, Leiter des Zentralen Koordinierungsstabes Flüchtlinge.

Hamburg muss auch in 2016 die Kapazitäten zur Unterbringung von geflüchteten und in Hamburg Schutz suchenden Menschen ausbauen. Zu den gegenwärtig rund 39.000 Plätzen müssen nach aktueller Planung weitere 40.000 Plätze hinzukommen. Das Flächenangebot innerhalb des Stadtgebiets ist begrenzt. Die Änderung des § 246 BauGB durch den Bundesgesetzgeber soll für einen größeren Handlungsspielraum sorgen, auf den Kommunen und insbesondere Stadtstaaten bundesweit angewiesen sind, um der großen Zahl schutzsuchender Menschen Obdach bieten zu können.

Das zuständige Bezirksamt hatte eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans auf der Fläche am Fiersbarg erteilt, und die Errichtung einer Zentralen Erstaufnahme mit bis zu 252 Plätzen erlaubt. Das Verwaltungsgericht vertritt indes die Auffassung, dass diese Befreiung rechtswidrig sei, weil eine Flüchtlingsunterkunft mit dem im Bebauungsplan festgelegten Nutzungszweck „reines Wohngebiet“ nicht vereinbar sei.

Nach der vorliegenden Entscheidung ist die Errichtung von Unterkünften zur Unterbringung von Geflüchteten somit in reinen Wohngebieten im Wege der Befreiung nach § 246 BauGB unzulässig, sondern bedürfe stattdessen einer Planänderung. Eine Planänderung dauert in der Regel zwei bis drei Jahre. Dies widerspricht der Intention des Bundesgesetzgebers, wonach Flächen in Wohngebieten auch für die Unterbringung von Flüchtlingen in Anspruch genommen werden dürfen und sollen.

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