Arbeitslose, die sich selbständig machen wollen, erhalten zum Teil wesentlich schlechtere Start-Zuschüsse, wenn sie ihre Anträge nicht bis zum 01.08. stellen. Zuschüsse werden reduziert, der Empfängerkreis eingeschränkt und die Laufzeit verringert. Darauf weist der DGB hin.
Der DGB Hamburg kritisiert, dass Existenzgründerzuschüsse durch die Zusammenführung der Ich-AG und des Überbrückungsgeldes zum neuen Gründungszuschuss (ab 1.8. 06) künftig deutlich reduziert werden und ALG II-Empfänger nicht in den Genuss dieser Förderung kommen werden. Die Bundesregierung rechnet durch diese Veränderungen mit Einsparungen von mindestens einer Mrd. Euro.
„Mit dieser Sparmaßnahme wird Erwerbslosen der Weg in die Selbstständigkeit – für sie oft der letzte Ausweg aus der Arbeitslosigkeit* – erschwert“, sagt Erhard Pumm, Vorsitzender des DGB Hamburg. Zudem sei es nicht einsehbar, warum ALG II-Empfänger von den umfassenderen Existenzgründerprogrammen ausgeschlossen werden. Diese Benachteiligung setze sich mit dem neuen Gründungszuschuss fort, der nur Arbeitslosengeld-Empfängern zur Verfügung steht.
Erhard Pumm: „Wieso glaubt man, dass Langzeitarbeitslose weniger pfiffige Unternehmensideen haben und sie schlechter umsetzen können? Um erfolglosen Unternehmungen vorzubeugen, findet schließlich vor der Bewilligung der Fördergelder eine fachliche Überprüfung des Vorhabens statt. So aber schafft man von vornherein Gründer erster und zweiter Klasse und vereitelt durch zu geringe Unterstützung eine vielleicht viel versprechende Geschäftsidee, die den Langzeitarbeitslosen aus der Abhängigkeit staatlicher Transferleistungen herausholen könnte.“
Allen anderen, die arbeitslos sind oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind und vorhaben, sich selbstständig zu machen, rät Hamburgs DGB-Vorsitzender sich über das Überbrückungsgeld zu informieren. Falls das Überbrückungsgeld in Frage kommt, muss noch in diesem Monat ein Antrag gestellt werden, bevor auch diese Förderung ausläuft.
Die Instrumente im Überblick:
Bei der ICH-AG (endete im Juni) betrug die max. Förderdauer drei Jahre und
die Höhe 600 Euro im ersten Jahr, 360 Euro im zweiten und 240 Euro im dritten Jahr.
Das Überbrückungsgeld (läuft Ende Juli aus) setzt sich zusammen aus einem Betrag, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat oder
bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können plus den darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen. Es wird sechs Monate gezahlt und kann – besonders bei hohem ALG I – Anspruch – für den Betreffenden vorteilhafter sein als die Gründung einer ICH-AG.
Mit dem neuen Gründungszuschuss (ab August) werden Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit zukünftig nur noch höchstens 15 Monate lang unterstützt. Die ersten neun Monate besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung in Höhe des monatlichen Arbeitslosengeldanspruches. Zusätzlich erhalten die Existenzgründer eine Pauschale von 300 Euro. Im Anschluss erfolgt eine Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit, die über eine Fortführung der Pauschalzahlungen für weitere sechs Monate entscheidet. Eine Förderung
erfolgt auch nur dann, wenn noch ein Mindestrechtsanspruch auf Arbeitslosengeld von drei Monaten gegeben ist, der noch verbleibende Anspruch auf Arbeitslosengeld I wird im Laufe der Förderung aufgebraucht.
Langzeitarbeitslose können auch künftig nur das magere Einstiegsgeld beantragen, das für 12 Monate in Höhe der Hälfte der Regelleistung unter Vorlage einer Rentabilitätsvorschau gewährt werden kann.
Von 1986 bis 2004 stieg die Zahl der geförderten Neugründungen bundesweit von
6000 auf 351 000 an. Ein Großteil der mit Überbrückungsgeld geförderten
Unternehmen existiert auch nach der sechsmonatigen Förderphase
(IAB-Kurzbericht 2/05)
*80 Prozent der Gründer geförderter Unternehmen gaben als Grund den Wunsch
nach Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit an