E.on Hanse bezeichnete die Zweit-Mahnbescheide gegen Gasprotestkunden laut Meldung im Hamburger Abendblatt vom 14.2.2009 als Panne und wollte sich entschuldigen. Die Verbraucherzentrale rät zur Vorsicht.
Heute erhielten betroffene Gaskunden ein E.on-Schreiben mit folgendem Wortlaut: „Sehr geehrte Damen und Herren, vor kurzem erhielten Sie einen zweiten Mahnbescheid zu den von Ihnen gekürzten Rechnungen für unsere Energielieferung. Dies war ein Versehen, das uns sehr leid tut und für das wir Sie um Entschuldigung bitten möchten. Selbstverständlich werden wir den zweiten Mahnbescheid unverzüglich zurücknehmen und dafür sorgen, dass Ihnen keine nachteiligen rechtlichen Folgen entstehen. Ein Widerspruch oder eine weitere Reaktion Ihrerseits ist nicht erforderlich. Wir bitten Sie, den Bescheid zu ignorieren, und bitten Sie nochmals um eine Entschuldigung“.
„In Quickborn herrscht das reine Chaos und bei den Verantwortlichen die pure Panik“, meint Günter Hörmann, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg, und weiter: „Da werden Tausende Familien in Angst und Schrecken versetzt. Ein Gericht wird zum zweiten Mal in überflüssiger Weise mit Verfahren belastet, deren Gegenstand in dem Sammelklage-Verfahren vor dem Landgericht Hamburg gerade geklärt wird. Erneut wird das Mahnverfahren, das zur Durchsetzung unstreitiger Forderungen gedacht ist, missbraucht, indem es gegen Antragsgegner eingesetzt wird, von denen E.on ganz genau weiß, dass sie die Berechtigung der Forderung bezweifeln. Es handelt sich mittlerweile um wiederholten Missbrauch der Justiz zur Einschüchterung von Kunden“.
Die Verbraucherzentrale rät betroffenen Gaskunden:
* Sicherheitshalber den Widerspruch fristgemäß absenden, da ein einfaches Schreiben des Antragstellers wie der E.on-Entschuldigungsbrief den Mahnbescheid nicht aus der Welt schafft. So lange kein keine offizielle Mitteilung des Amtsgerichts Schleswig mit der Rücknahme des Bescheids vorliegt, bleibt der Bescheid in der Welt.
* Ziehen Sie die Kosten, die Ihnen durch die Befassung mit dem Unsinn des zweiten Mahnbescheids entstanden sind (Telefon, Porto, Einschreibgebühren, Papier, ggfs. Anwaltsgebühren…), von der nächsten Jahresrechnung ab.