Erstmals gibt es einen erstreitbaren Zugang auf persönliche berufliche Weiterbildung. Außerdem neu ist das Bildungskonto, in dem Arbeitszeit für Weiterbildung angespart werden kann.
Die IG Metall informiert dazu wie folgt:
Du willst Dich weiterbilden, um möglicherweise irgendwann andere höherwertige Aufgaben zu übernehmen. Das können Sprach- oder Fachkurse, aber auch Meister- oder Technikerschulen wie auch ein Aufbaustudium sein.
Wichtig ist: Die Weiterbildung muss im Grundsatz geeignet sein, eine Tätigkeit im Betrieb auszuüben oder dabei zu helfen. Diese persönliche Qualifizierung findet außerhalb der Arbeitszeit statt. Eine (teilweise) bezahlte Freistellung ist möglich (siehe Bildungskonto). Allerdings gibt es darauf keinen Anspruch. Das war mit den Arbeitgebern in den Verhandlungen nicht zu machen.
Freistellung für Weiterbildung
Was ist neu?
In dem neuen Tarifvertrag ist dein Recht auf Weiterbeschäftigung nach der Qualifizierung festgeschrieben. Du kannst bis zu sieben Jahre freigestellt werden und hast dann ein Rückkehrrecht in den Betrieb. Natürlich kannst du auch tageweise für Weiterbildungen freigestellt werden.
Je nach Art der Weiterbildung wirst du bezahlt, teilbezahlt oder unbezahlt freigestellt. Neu ist: Auch bei persönlicher Weiterbildung kannst du vereinbaren, dass du aus einem Wertguthaben gefördert wirst.
Bildungskonto – Was kann da rein?
Um während deiner persönlichen Weiterbildung weiter Entgelt zu bekommen, kannst du ein so genanntes Bildungskonto einrichten. Hier kannst du einbringen:
-Ansparzeiten, die in einer Bildungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber geregelt wurden
-Urlaubs- und Weihnachtsgeld
-Bis zu 152 Stunden pro Jahr aus betrieblichen Arbeitszeit- oder Langzeitkonten
-Freiwillige Förderung durch deinen Arbeitgeber
Wie viel Entgelt du in deiner Freistellungszeit bekommst, muss in der Bildungsvereinbarung geregelt werden. Bei einer vollständigen Freistellung muss aber mindestens 70 Prozent deines vorigen Entgelts gezahlt werden. Entsprechend viel musst du ansparen, um die Zeit zu überbrücken.
Antrag auf Freistellung für
persönliche Weiterbildung stellen
Wie stelle ich einen Antrag auf Freistellung für persönliche berufliche Weiterbildung?
1. Im (jährlichen) Qualifizierungsgespräch deinen Weiterbildungswunsch formulieren.
2. In diesem Gespräch klären, ob es sich dabei um persönliche berufliche Weiterbildung oder um betriebliche Qualifizierungen handelt.
3. Wenn es sich um persönliche berufliche Weiterbildung handelt, mit dem Arbeitgeber eine Bildungsvereinbarung schließen.
Kann der Arbeitgeber die persönliche Weiterbildung ablehnen?
Dein Arbeitgeber kann deinen Wunsch nur aus drei Gründen ablehnen:
1. Deine Tätigkeit ist so einzigartig und wichtig für den Betrieb, dass auf dem Arbeitsmarkt nicht rechtzeitig Ersatz gefunden werden kann.
2. Deine gewünschte Weiterbildung ist nicht dazu geeignet, grundsätzlich eine Tätigkeit im Betrieb auszuüben.
3. Es gibt betriebliche oder wirtschaftliche Gründe, die momentan gegen deine Freistellung sprechen.
Deine Möglichkeiten zum Widerspruch bei einer Ablehnung
Wenn du dich mit deinem Arbeitgeber nicht einigst, wende dich umgehend an deinen Betriebsrat. Der kann deinen Fall in einer paritätischen Kommission zur Entscheidung vorlegen. Diese Kommission besteht aus je zwei Vertretern von Arbeitgeber und Betriebsrat.
Kommen diese zu keiner Einigung, entscheidet die tarifliche Einigungsstelle. Hier muss dein Arbeitgeber nachweisen, dass einer der links genannten drei Gründe vorliegt.
Anspruch auf Entscheidung nur für IG Metall-Mitglieder
Einen Anspruch auf die Entscheidung durch diese tarifliche Einigungsstelle hast du, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Du bist IG Metall Mitglied.
2. Dein Betrieb hat über 200 Beschäftigte.
3. Du arbeitest seit mindestens 5 Jahren
in dem Betrieb.
Für Ausgebildete, die unbefristet übernommen wurden, gelten die fünf Jahre als erfüllt.