DGB fordert: Landesmindestlohn auf 9,28 Euro erhöhen

Seit Juni 2013 gibt es in Hamburg den Landesmindestlohn von 8,50 Euro. Jetzt überprüft der Senat gemäß Gesetzesvorlage die Höhe für das Jahr 2015. Der DGB Hamburg gibt auf Einladung der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration dazu seine Stellungnahme ab.

Hamburgs DGB-Vorsitzende Katja Karger: „Die Hamburger Gewerkschaften erwarten eine spürbare Erhöhung des Mindestlohns, denn eine Anpassung an die Hamburger Lebenshaltungskosten tut Not. Der Mindestlohn sollte sich künftig an der untersten Entgeltgruppe des Tarifvertrages der Länder orientieren. So läuft es auch in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Ein solches Verfahren sichert faire Löhne anhand eines klaren Kriteriums und die Lohnkonkurrenz zwischen privaten und öffentlichen Anbietern ist begrenzt. Für Hamburg bedeutet das 9,28 Euro. Damit würde die Stadt im bundesweiten Vergleich eine vorbildliche Spitzenposition einnehmen. Das wäre ein richtig gutes und wichtiges Signal der Stadt rechtzeitig zur Einführung des Mindestlohns in ganz Deutschland.“

Aktuell verfügen 12 von 16 Bundesländern über Mindestlohnvorgaben. Die Stundenlöhne reichen dabei von 8,50 Euro bis zum Spitzenwert von 9,18 Euro in Schleswig-Holstein. „Wir brauchen den Hamburgischen Mindestlohn neben dem bundesweiten Mindestlohn. Mit einer Landesregelung sind wir unabhängig von der Politik in Berlin. Die Behörden haben zusätzliche Möglichkeiten, die Einhaltung zu kontrollieren und Verstöße zu bestrafen“, so Karger.

Karger weiter: „Der DGB Hamburg setzt sich nicht nur für die Anhebung des Mindestlohns ein: Das Landesmindestlohngesetz sollte zu einem `Hamburgischen Gesetz für gute Arbeit´ ausgebaut werden. Wir brauchen eine weitergehende Selbstverpflichtung der Stadt nicht nur für faire Löhne, sondern auch gegen Befristungen bei Arbeitsverträgen, Regelungen zu Tarifbindungen, der Frauenförderung oder Mindestausbildungsquoten. Das Gesetz sollte außerdem in Zukunft auch bei der Vergabe von Landesbürgschaften, Krediten, oder der Gewährung von Wirtschaftsförderungsmitteln greifen.“

Hinweis: Das Landesmindestlohngesetz gilt ausschließlich für Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH), bei öffentlichen Unternehmen mit maßgeblichem Einfluss der FHH, Zuwendungsempfängern der FHH, Leistungserbringern mit Entgeltvereinbarungen mit der FHH im Sozialrecht und Auftragnehmern der FHH im Sinne des Vergaberechts. (Quelle: Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration). Für alle anderen Ar-beitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt mit einigen Ausnahmen ab dem 1.1.2015 der bundesweite, gesetzliche Mindestlohn.

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