Der Hausbesitzer soll den Makler zahlen

Der Senat hat heute zwei Bundesratsinitiativen beschlossen, die Mieterinnen und Mieter vor überhöhten Mieten und Maklerforderungen schützen sollen.

Diese Erleichterungen für Mieter will der Senat durch eine Änderung von § 5 Wirtschaftsstrafgesetz und des Wohnungsvermittlungsgesetzes erreichen. Er kommt damit auch einem Ersuchen der Bürgerschaft aus dem letzten Jahr nach.

Senatorin für Stadtentwicklung und Umwelt, Jutta Blankau (SPD): „Angesichts der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt ist es nicht hinnehmbar, dass Mieter hohe Mietpreisforderungen in Kauf nehmen und dann auch noch die Maklergebühren tragen müssen, obwohl sie den Makler nicht selbst beauftragt haben. Deshalb setzt sich der Senat für das sogenannte Besteller-Prinzip ein. Wer den Makler bestellt, muss ihn auch zahlen. Außerdem sollen die Mieter vor überhöhten Mieten besser geschützt werden“.

Änderung Wohnraumvermittlungsgesetz

Bei der geplanten Änderung des Wohnungsvermittlungsgesetzes handelt es sich um eine gemeinsame Bundesratsinitiative der Länder Hamburg, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen.Geplant ist, dass der Vermieter, wenn er den Makler zuerst beauftragt hat, die Courtage nicht mehr auf den Mieter überwälzen kann, sondern den Makler selbst bezahlt – also ein echtes Bestellerprinzip. Kern der Initiative werden deshalb zwei Änderungsvorschläge sein: Erstens ist der Mieter nur noch dann zur Zahlung der Maklercourtage verpflichtet, wenn er mit dem Makler einen Maklervertrag in Textform geschlossen hat, bevor der Vermieter den Makler mit dem Angebot der Wohnräume beauftragt hat. Zweitens soll eine Vereinbarung, durch die der Mieter sich gegenüber dem Vermieter oder dem Makler verpflichtet, eine ursprünglich vom Vermieter geschuldete Provision zu zahlen, unwirksam sein. Ein Verstoß gegen das Überwälzungsverbot kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Gerade in Großstädten ist es vielfach schwer, eine Wohnung anzumieten, die nicht über einen Makler vermittelt wird. Die Wohnungssuchenden können sich einem Provisionsverlangen des Maklers nur schwer entziehen, wenn sie vermeiden wollen, dass an ihrer Stelle ein anderer Mietinteressent zum Zuge kommt. Dem soll diese Gesetzesänderung entgegenwirken.

Änderung von § 5 Wirtschaftsstrafgesetz

Die Vorlage zu § 5 Wirtschaftsstrafgesetz soll Mieterinnen und Mieter vor überhöhten Mieten von mehr als 20 Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete schützen. Denn die derzeitige Regelung des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz wird diesem Anspruch nicht gerecht. In zwei Entscheidungen dazu hat der Bundesgerichtshof an die Mieterinnen und Mieter hohe Anforderungen hinsichtlich der Beweisführung gestellt, die im Einzelfall kaum zu erfüllen sind.

Der Senat schlägt daher folgende Änderungen vor: Erstens wird die Beweislast für den Mieter erleichtert, indem durch Streichung des Tatbestandsmerkmals „Ausnutzen“ eine objektive Lösung eingeführt wird. Das heißt, der Mieter muss künftig nicht mehr den schwierigen Beweis erbringen, dass der Vermieter das Vorliegen eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum ausgenutzt hat, um überhöhte Mietpreisforderungen zu stellen. Es muss sich lediglich feststellen lassen, dass ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum vorliegt. Zweitens ermöglicht die Neufassung von § 5 Wirtschaftsstrafgesetz eine Teilgebietsbetrachtung. Damit muss die Prüfung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum nicht auf das gesamte Hamburger Stadtgebiet bezogen werden. Es können in Folge Engpässe in Teilgebieten, z.B. nachgefragten Stadtteilen, berücksichtigt werden.

Die Gesetzentwürfe sollen am 22. März 2013 in den Bundesrat eingebracht werden. Stimmt die Länderkammer den Initiativen zu, muss noch der Bundestag zustimmen.

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