Bürgerbegehren in Hamburg-Nord unzulässig

Das Bezirksamt ist nach gründlicher Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass das in Hamburg-Nord angemeldete Bürgerbegehren unzulässig ist. Das Bürgerbegehren verstößt gegen Senatsbeschlüsse.

Das am 5. April 2016 angezeigte Bürgerbegehren hat die Wirkung eines Beschlusses der Bezirksversammlung (§§ 32 Absatz 11 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG), 11 Absatz 1 Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetz (BezAbstDurchfG) und darf deshalb nicht den Entscheidungen des Senats entgegenstehen (§§ 4 Abs. 2, 11 Abs. 1 BezAbstDurchfG i.V.m. § 21 BezVG. Das Bürgerbegehren ist folglich dann unzulässig, wenn die Bezirksversammlung zwar kompetenzrechtlich einen das Bezirksamt bindenden Beschluss fassen kann, das Bezirksamt aber inhaltlich wegen der entgegenstehenden Senatsvorgabe dem Bürgerbegehren nicht mehr Folge leisten kann.

Die Bezugnahme auf die Ziele der Volksinitiative „Hamburg für gute Integration“ durch das Bürgerbegehren würde dazu führen, dass keine Wohnungsbauvorhaben mehr genehmigt werden dürften, in denen mehr als 300 Flüchtlinge untergebracht werden. Durch mehrere Senatsbeschlüsse ist aber den Bezirksämtern aufgegeben, bis Ende 2016 5.600 Wohnungen in auch deutlich größeren Einheiten als 300 Flüchtlinge pro Wohnungsbauvorhaben zu ermöglichen.

Der Senat hat zudem die Bezirksämter angewiesen, die angestrebte Entwicklung der Flächen für Unterkünfte zu unterstützen und zu fördern und etwa erforderliche Entscheidungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägung bzw. Ermessensausübung zugunsten der zügigen Errichtung von Wohnungen zu treffen. Auch dieser Weisung steht das Bürgerbegehren entgegen, da auch sie auf Ermessensentscheidungen abzielt und eine Lenkung dieser Entscheidungen gerade nicht zugunsten der Unterkünfte erstrebt.

Für die Abstimmenden ist zudem nicht ohne weiteres erkennbar, für oder gegen was sie stimmen und was die Auswirkungen und wesentlichen Vor- und Nachteile des Bürgerbegehrens sind. Insofern ist auch der Grundsatz der Abstimmungsfreiheit verletzt.

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