Fast 50.000 Bürgerinnen und Bürger Altonas haben gegen die Absicht von Bezirksversammlungs-Mehrheit und Verwaltung gestimmt: Der Buchenhof-Wald soll erhalten bleiben, es gibt keine Bebauung. Jetzt muss ein Planverfahren eingeleitet werden, um die Fläche als Wald- oder Grünfläche dauerhaft zu sichern.
Im Vorfeld hatte es massiven Ärger um den Bürgerentscheid gegeben. Grund: Eine Alternativ-Vorlage der Bezirksversammlung, die so formuliert war, dass man sie missverstehen sollte – wer da vermeintlich für den Naturschutz stimmte, sollte zugleich in Kauf nehmen, dass der Wald zur Hälfte abgeholzt würde.
Die Trickserei hat nichts genutzt, nur ein Stück Glaubwürdigkeit wurde verspielt.
Hier die Original-Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses:
Bürgerentscheid „Rettet den Buchenhof-Wald“ ausgezählt
Am 05. November 2009 fand im Bezirksamt Altona der Bürgerentscheid „Rettet den Buchenhof-Wald“ statt. Zur Abstimmung standen den wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern des Bezirksamtes Altona eine Vorlage des Bürgerbegehrens und eine Vorlage der Bezirksversammlung Altona. Die Fragestellungen lauteten wie folgt:
Vorlage des Bürgerbegehrens:
Sind Sie dafür, dass der ökologisch wertvolle Waldbestand „Buchenhof-Wald“, (Flurstück 1749, Osdorfer Landstraße 372-374) dauerhaft erhalten wird und deshalb das Bezirksamt Altona keine Genehmigung zur Fällung von Bäumen und zur Bebauung des Geländes erteilt, sondern stattdessen die Bezirksversammlung Altona ein Planverfahren einleitet mit dem Ziel, die Fläche als Grünfläche/Wald rechtlich zu sichern.
Vorlage der Bezirksversammlung Altona:
Sind Sie dafür, dass bei den Überlegungen zur Zukunft des Buchenhofgrundstückes der ökologisch wertvolle Baumbestand durch konsequente Anwendung der Naturschutzgesetze gesichert wird?
Nach Auszählung der Vorlagen ergibt sich folgendes Ergebnis:
Abstimmungsberechtigte insgesamt: 186.074
Abstimmende insgesamt: 50.443 (27,11 %)
Per Brief Abstimmende: 50.288 (27,03 %)
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Ergebnis Abstimmungen:
1) Vorlage des Bürgerbegehrens „Rettet den Buchenhof-Wald“:
Gültige Stimmen 49.776
Ungültige Stimmen 667
Von den gültigen Stimmen entfielen auf
JA 44.115 (88,63 %)
NEIN 5.661 (11,37 %)
2) Vorlage der Bezirksversammlung Altona:
Gültige Stimmen 47.221
Ungültige Stimmen 3.222
Von den gültigen Stimmen entfielen auf
JA 30.913 (65,46 %)
NEIN 16.308 (34,54 %)
Damit hat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Vorlage des Bürgerbegehrens „Rettet den Buchenhof-Wald“ mit JA beantwortet. Die Vorlage ist mit diesem Ergebnis angenommen.
Eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen hat gleichermaßen die Vorlage der Bezirksversammlung Altona angenommen.
Damit wurde die Auszählung der Stichfrage erforderlich:
Falls sich eine Mehrheit der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger für die Annahme der Vorlage des Bürgerbegehrens und für die Annahme der Vorlage der Bezirksversammlung entscheidet: Was soll gelten?
4) Auszählung der Stichfrage
Gültige Stimmen: 48.844
Ungültige Stimmen: 1.599
Von den gültigen Stimmen entfielen auf
Vorlage der Bürgerinitiative 41.289 (84,53 %)
Vorlage der Bezirksversammlung 7.555 (15,47 %)
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Auszug aus dem Bezirksverwaltungsgesetz
§ 32
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
(1) Die wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirkes können in allen Angelegenheiten, in denen die Bezirksversammlung Beschlüsse fassen kann, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ausgenommen vom Bürgerbegehren sind Personalentscheidungen und Beschlüsse über den Haushalt.
(2) Das Bürgerbegehren muss schriftlich beim Bezirksamt angezeigt werden. Es muss eine mit ,,Ja“ oder ,,Nein“ zu entscheidende Fragestellung enthalten sowie die Benennung von drei Vertrauensleuten, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Erklärungen der Vertrauensleute müssen einstimmig erfolgen.
(3) Ein Bürgerbegehren ist zustande gekommen, wenn es innerhalb von sechs Monaten seit der Anzeige von drei vom Hundert der wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner unterstützt wurde. Hat der Bezirk mehr als 300.000 Einwohnerinnen und Einwohner, so reicht die Unterstützung von zwei vom Hundert der wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner. Die Feststellung über das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens trifft das Bezirksamt.
(4) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet das Bezirksamt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Bürgerbegehrens. Gegen die Zurückweisung eines Bürgerbegehrens können die Vertrauensleute des Bürgerbegehrens Klage erheben.
(5) Nach Abgabe von einem Drittel der in Absatz 3 geforderten Unterschriften beim Bezirksamt darf für drei Monate eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung durch die Bezirksorgane nicht mehr getroffen und mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung nicht begonnen werden. Rechtliche Verpflichtungen, die vor Einreichung des Antrages nach Satz 1 begründet werden, bleiben unberührt. Ist das Bürgerbegehren zustande gekommen, gilt die Rechtswirkung nach Satz 1 bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens beziehungsweise bis zur Durchführung des Bürgerentscheides.
(6) Nach Abgabe von einem Drittel der in Absatz 3 geforderten Unterschriften beim Bezirksamt macht dieses das Bürgerbegehren amtlich bekannt und legt Unterschriftenlisten zur Eintragung aus.
(7) Spätestens vier Monate nach der Zulässigkeitsentscheidung wird über den Gegenstand des Bürgerbegehrens ein Bürgerentscheid durchgeführt, sofern die Bezirksversammlung dem Anliegen des Bürgerbegehrens nicht innerhalb von zwei Monaten unverändert oder in einer Form zustimmt, die von den Vertrauensleuten gebilligt wird. Die Bezirksversammlung kann eine eigene Vorlage beifügen.
(8) Das Bezirksamt setzt den Abstimmungstermin fest. Die Abstimmungsberechtigten werden durch das Bezirksamt über den Termin des Bürgerentscheides und den Ort der Stimmabgabe informiert. Jeder Haushalt des Bezirkes, in dem mindestens ein Wahlberechtigter wohnt, erhält ein Informationsheft, in dem die Bezirksversammlung und die Initiatoren des Bürgerbegehrens in gleichem Umfang ihre Argumente darlegen.
(9) Beim Bürgerentscheid ist jede wahlberechtigte Einwohnerin und jeder wahlberechtigte Einwohner stimmberechtigt. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stehen mehrere Vorlagen zur Abstimmung, können die wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner jede Vorlage einzeln annehmen oder ablehnen. Für den Fall, dass mehrere sich widersprechende Vorlagen zum gleichen Gegenstand angenommen werden, können die Abstimmenden darüber befinden, welche sie vorziehen. Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten.
(10) Die Auffassungen der Bezirksversammlung und der Vertrauensleute des Bürgerbegehrens zu dem Gegenstand des Bürgerentscheides dürfen in Veröffentlichungen des Bezirksamts nur in gleichem Umfang dargestellt werden.
(11) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses der Bezirksversammlung.