Beust schützt Diskriminierung

photocaseAUSGESTOSSEN1.jpegAuf Antrag des Beust-Senats ist das Anti-Diskriminierungsgesetz entschärft worden: Insbesondere Arbeitnehmern bleiben wesentliche Rechte vorenthalten. War ursprünglich geplant, auch Betriebsräten und Gewerkschaften ein Klagerecht einzuräumen, so ist diese Möglichkeit jetzt gestrichen.

Mit Enttäuschung nimmt der DGB Hamburg zur Kenntnis, dass sich Ole von Beust mit seinem Antrag auf Verschlechterungen beim „Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz“ (Früher Anti-Diskriminierungsgesetz) durchgesetzt hat.

„Damit bleiben die Rechte zur Gleichbehandlung für Arbeitnehmer sehr allgemein, schwer durchsetzbar sowie die Arbeitgeber am ,gleichesten‘ „, kommentiert Hamburgs DGB-Vorsitzender Erhard Pumm den neuen Gesetzesbeschluss zum AGG, der heute u.a. Thema in Bundesratsitzung ist.

Insbesondere die massive Beschränkung der Klage-Möglichkeiten für Betriebsräte oder Gewerkschaften steht im Mittelpunkt der Kritik des DGB Hamburg.

Erhard Pumm: „Der Arbeitnehmer hat nun beinahe dieselben Risiken, als wenn er allein gegen die Benachteiligung gekämpft hätte – so können ihm weiterhin Sanktionen von Seiten des Arbeitgebers drohen. Das ursprünglich vorgesehene Klagerecht hätte zudem präventive Einwirkungsmöglichkeiten außerhalb eines Klageverfahrens eröffnet: Es wäre hilfreich gewesen, um diskriminierende Handlungen generell und für alle potentiell Betroffenen zu thematisieren und
abzustellen.“

Pumm weiter: „Diskriminierungen, die für den Einzelnen nicht erkennbar sind, hätten dadurch mit Nachdruck deutlich gemacht werden können – etwa die Praxis eines Arbeitgebers, nur Deutsche einzustellen oder generell Frauen keine Sondervergünstigung zu gewähren, die Männern zugestanden wird.“

Auch die Verschlechterung, dass nur das Kündigungsschutzgesetz gelten soll, wenn die Diskriminierung in einer Kündigung liegt, stößt auf Unverständnis bei den Gewerkschaften: „Die Diskriminierung kann gar nicht abschließend durch das Kündigungsschutzgesetz geregelt werden, da daraus kein Schadenersatzanspruch ableitbar ist“, so Erhard Pumm.“ Auch hier werden Arbeitnehmern Rechte vorenthalten, und das ist nach unserer Ansicht nicht mit
der EU-Richtlinie zu vereinbaren, die es hier umzusetzen gilt.“

Hintergrund zu den Verschlechterungen am AGG:

1. Beschränkung der Klage-Möglichkeiten für Betriebsräte oder Gewerkschaften

Wenn Betriebsräte oder Gewerkschaften gegen Diskriminierungen nur dann
vorgehen dürfen, sofern der Betroffene nachweislich sein Einverständnis
erklärt hat, ist die notwendige Anonymität nicht mehr gewahrt. Der
Arbeitnehmer hat nun beinahe dieselben Risiken, als wenn er allein gegen die
Benachteiligung gekämpft hätte – so können ihm weiterhin Sanktionen von
Seiten des Arbeitgebers drohen.

Das ursprünglich vorgesehene Klagerecht hätte zudem präventive
Einwirkungsmöglichkeiten außerhalb eines Klageverfahrens eröffnet: Es wäre
hilfreich gewesen, um diskriminierende Handlungen generell und für alle
potentiell Betroffenen zu thematisieren und abzustellen.

Diskriminierungen, die für den Einzelnen nicht erkennbar sind, hätten dadurch
mit Nachdruck deutlich gemacht werden können – etwa die Praxis eines
Arbeitgebers nur Deutsche einzustellen oder generell Frauen keine
Sondervergünstigung zu gewähren, die Männern zugestanden wird.
Nicht die Überprüfung und Ahndung eines Einzelfalles war vordergründiger
Zweck der Regelung des § 17 AGG, sondern die Unterbindung struktureller
Diskriminierung in einer Vielzahl von Fällen, in denen eine Einzelfallklage
ineffektiv und unsinnig wäre. Das werde nun durch neuen Gesetzesbeschluss
vereitelt, so Erhard Pumm, und der Senat sei dabei auch noch treibende Kraft
gewesen.

2. Es soll nur das Kündigungsschutzgesetz gelten, wenn die Diskriminierung in
einer Kündigung liegt, nicht jedoch das AGG.

Eine absurde Änderung, da es sich bei diesen Gesetzen um zwei verschiedene
Paar Schuhe handelt.

Beim Kündigungsschutzgesetz geht es darum, unter welchen Voraussetzungen ein
bestimmtes Vertragsverhältnis beendet werden kann. Die dafür notwendigen
Voraussetzungen sind geregelt. Dafür gibt es die Bestandsschutzgarantie des
Art.12 GG.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dagegen regelt Rechtsfolgen bei
Benachteiligung aufgrund von Vorurteilen – also auch Schadenersatzanspruch.
Hier greift der allgemeine Gleichheitssatz aus Art 3 GG und aus den EU-
Richtlinien.

Die Diskriminierung kann also gar nicht abschließend durch das
Kündigungsschutzgesetz geregelt werden, da daraus kein Schadenersatzanspruch
ableitbar ist.

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