Zertifikate-Anleger: Verjährung droht

Anlegern, denen von ihrer Bank Zertifikate verkauft wurden, droht die Verjährung ihrer möglichen Schadensersatzansprüche. Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg hin.

Anfang 2007 empfahlen Banken ihren Kunden vermehrt, Geld in Zertifikaten anzulegen. Wer seinerzeit falsch beraten wurde, sollte umgehend prüfen lassen, ob ihm Schadensersatzansprüche gegen die Bank zustehen. Eine Pflichtverletzung der Bank kann vorliegen, wenn ein Zertifikat nicht zu den Anlagevorstellungen des Verbrauchers passt, wenn keine ausreichende Aufklärung über die Funktionsweise und das Risiko stattfand oder wenn die Provision nicht offen gelegt wurde. Für Vorgänge aus dem Jahr 2007 richtet sich die Verjährung noch nach § 37 a Wertpapierhandelsgesetz. Danach beginnt die Verjährungsfrist mit dem Kauf der Papiere und endet taggenau drei Jahre später.

Es kommt also nicht darauf an, ob und wann man einen Schaden erlitten und Kenntnis von seinen Ansprüchen erhalten hat. War die Beratung fehlerhaft und muss man befürchten, einen Verlust zu erleiden, muss man tätig werden. Nicht ausreichend zur Unterbrechung der Verjährung ist es, seine Ansprüche nur bei der Bank anzumelden. Denn man kann nicht sicher sein, ob diese sich auf Verhandlungen über eine Entschädigung einlässt, was die Verjährung hemmen würde. Lehnt die Bank jegliche Ansprüche ab, hat die Geltendmachung des Anspruchs keinen Einfluss auf die Verjährung. Hier hilft nur, Klage einzureichen, einen Mahnbescheid zu beantragen oder ein Schlichtungsverfahren bei der ÖRA (Öffentliche Rechtsauskunft) bzw. beim zuständigen Ombudsmann einzuleiten.

Die Hamburger Sparkasse hat hinsichtlich der Lehman-Zertifikate für weitere zwei Jahre auf die Einrede der Verjährung verzichtet, so dass die hiervon betroffenen Verbraucher noch Zeit haben. Diese Zusage gilt aber nicht für andere Zertifikate, welche die Haspa möglicherweise unter Verletzung ihrer Beratungspflichten verkauft hat.

Erst für ab August 2009 geschlossene Geschäfte gilt die allgemeine Verjährungsregel, nach der die dreijährige Frist nicht beginnt, bevor man nicht Kenntnis von seinem Anspruch hat oder hätte haben können. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem diese Voraussetzung erfüllt wurde und beträgt längstens zehn Jahre.

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