ver.di fordert bundesweit einheitliche bedarfsgerechte Personalvorgaben für die Krankenhäuser

Gestern hat das Hamburgische Verfassungsgericht entschieden, dass das  “Volksbegehren gegen den Pflegenotstand – für ein Hamburger Gesetz für mehr Personal und gute Versorgung im Krankenhaus“ nicht durchgeführt werden darf.

Eine juristische Entscheidung haben die Hamburger*innen damit erhalten. Dennoch bleibt das Problem, dass die Belastung der Pfleger*innen in den Krankenhäusern extrem hoch ist und dadurch die Versorgung der Patient*innen gefährdet. Das Verfassungsgericht entschied, dass die vorgeschlagenen Regelungen zur Mindestausstattung der Krankenhäuser mit Pflegepersonal nicht in einem Landesgesetz geregelt werden können. Zuständig wäre der Bund, der die Pflegepersonalausstattung in Krankenhäusern im Sozialversicherungsrecht abschließend geregelt habe.

„Die Beschäftigten in den Krankenhäusern erwarten keine Diskussion über Zuständigkeiten der Gesetzgebung sondern konkrete Verbesserungen vom Bundesgesundheitsministerium“ sagt Hilke Stein. ver.di erwartet jetzt, dass das Bundesgesundheitsministerium liefert und schnell und anhaltende Verbesserungen herbeiführt. Gesundheit ist keine Ware und Pflege darf nicht krankmachen.

Weiter erwartet ver.di, dass die Krankenhausbetreiber handeln und nicht das Problem auf dem Rücken der Patienten und Pfleger*innen aussitzen.

Die Stadt Hamburg ist aufgefordert alles in ihrer Macht Stehende zu tun, damit rasch eine Verbesserung eintritt, ob als Gesellschafterin der Asklepios Kliniken Hamburg oder über Initiativen im Bundesrat.

Auf Antrag des Senats hatte das Verfassungsgericht über die Durchführung des Volksbegehrens zu entscheiden. Dem war eine im März 2018 gestartete Volksinitiative vorausgegangen, die einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes mit dem Ziel vorgelegt hatte, die Qualität der Versorgung der Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern zu verbessern. Zu den vorgeschlagenen Änderungen des Hamburgischen Krankenhausgesetzes gehören neben Verfahrensregelungen, Verordnungsermächtigungen weitere begleitenden Regelungen.

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