Tor zur Welt bleibt für Schüler geschlossen

Im vergangenen Sommer war es ein Aufreger, jetzt ist es still um das Thema geworden: Lange schien es, als seien in Hinsicht auf GastschülerInnen aus Schleswig-Holstein alle Kühe vorerst vom Eis geholt. Insbesondere hieß es seitens der Schulbehördenleitung, niemand müsse die jetzt besuchte Schule verlassen. Stimmt nicht: Einige müssen nun doch gehen.

Die entsprechende Dienstanweisung liest sich stellenweise so, als ginge es darum, asylsuchende Flüchtlinge abzuweisen. Wer kommen will, braucht eine Zustimmung der zuständigen Schulaufsicht. Die aber wird nur erteilt, wenn ein Härtefall vorliegt. Was ein Härtefall ist, wird nicht recht erklärt, wohl aber, was „insbesondere“ keiner ist. Zum Beispiel

– wenn ein Schüler den in Schleswig-Holstein begonnenen Bildungsweg in Hamburg fortsetzen möchte, weil das in Schleswig-Holstein nicht möglich ist,

– wenn der Schulweg zur nächstgelegenen Hamburger Schule wesentlich kürzer ist,

– wenn sich innerhalb 45 Minuten (Primarstufe und Sekundarstufe I) oder 60 Minuten (Sekundarstufe II) mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Schule in Schleswig-Holstein erreichen lässt. Der Weg zur entsprechenden Bushaltstelle wird dabei übrigens nicht berücksichtigt.

Ähnlich wie bei Fußballspielern afrikanischen Ursprungs gibt es aber selbstverständlich auch Ausnahmen: „Ein überwiegendes öffentliches Interesse kann bei Schülerinnen und Schülern, die sportliche Leistungszentren in Hamburg besuchen, vorliegen“.

Ganz schlecht dran ist, wer von seinen Eltern auf eine Hamburger Schule gemogelt wurde und damit auffliegt: „Das Schulverhältnis in Hamburg ist umgehend zu beenden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Schülerin oder der Schüler habe nur kurzfristig einen Wohnsitz in Hamburg begründet, um auf einer Hamburger Schule aufgenommen zu werden.“ Allerdings, da geht es Schleswig-Holsteinern dann besser als – zum Beispiel – Gästen aus Burkina Faso: „Stehen keine anderen Tatsachen entgegen, ist von der Richtigkeit der Eintragungen im Melderegister auszugehen.“ Es kommt also nicht regelhaft ein Mitarbeiter der Bildungsbehörde, um an der Meldeadresse die Anzahl der Zahnbürsten mit der Anzahl der gemeldeten Personen abzugleichen.

Aber gehen müssen schließlich auch die anderen, mitten in der Schulzeit, wenn auch mit gewissen Übergangsfristen: Wer als Hamburger Kind rechtmäßig eingeschult wurde, muss gehen, wenn die Familie ins Umland verzieht, und zwar

– als Grundschüler nach Klasse vier,
– als Primarschüler nach Klasse sechs,
– als Schüler der Sek I nach Jahrgangsstufe zehn.

Bleiben darf nur, wer bereits in der Sek II ist.

Schulen, die bei der Aufnahme von Schülern die Augen zudrücken und dabei erwischt werden, haben mit Zitronen gehandelt: „Schülerinnen und Schüler, die entgegen den vorstehenden Regelungen aufgenommen werden, werden bei der Ausstattung der Schulen mit Lehrerstellen, Personal- und Sachmitteln nicht berücksichtigt.“

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