St. Pauli: „Schutz vor Luxussanierung“

Auf Initiative der Koalitionsfraktionen und der betroffenen Bezirke hat der Senat heute entschieden, die Einführung einer Sozialen Erhaltungsverordnung für St. Pauli zu untersuchen. Nach St. Georg wird nun auch das Verfahren für St. Pauli in Gang gesetzt. Ziel ist der Schutz angestammter Stadtteilbewohner vor Verdrängung. Durch die Prüfung greift dieser Schutz ab sofort.

Horst Becker, der stadtentwicklungspolitische Sprecher der GAL-Bürgerschaftsfraktion, sagte dazu: „Stadtentwicklung bedeutet immer eine Ausgewogenheit zwischen allen Interessenslagen. Die Soziale Erhaltungssatzung für St. Pauli ist ein weiterer wichtiger Schritt zum Schutz der Bewohner vor einer sogenannten ,Luxusmodernisierung’. Besonders wichtig dabei ist, dass ab sofort eine Veränderungssperre gilt. Wir versuchen, die Quartiersentwicklung auf mehreren Ebenen sozial verträglich zu steuern. Der soziale Wohnungsbau wird ausgebaut, Flächen stellen wir künftig noch schneller bereit. Soziale Brennpunkte werten wir schrittweise auf und stabilisieren sie. Die Soziale Erhaltungssatzung ist ein Instrument, um die angestammte Bevölkerung vor Verdrängung zu schützen und eine Stadtentwicklung mit Augenmaß zu betreiben.“

Auf der Liste der zu prüfenden Stadtteile stehen nun noch Ottensen (Osterkirchenviertel) und das Schanzenviertel. Für Altona-Altstadt und Eimsbüttel-Süd stehen noch bezirkliche Entscheidungen aus. Vor vier Wochen hatte der Senat bereits die Prüfung einer Erhaltungssatzung für St. Georg beschlossen.

Hintergrund:

Manche Stadtteile haben in den vergangenen Jahren deutlich an Attraktivität gewonnen. Die Mieten sind dort überproportional angestiegen. Mit dem Schutz-Instrumentarium der Sozialen Erhaltungsverordnung kann den dadurch entstehenden Verdrängungseffekten entgegengewirkt werden. Laut Baugesetzbuch (BauGB, § 172) greift sie in Verbindung mit der Umwandlungsverordnung und der Anwendung des Vorkaufsrechts. Der Senat erlässt noch keine Erhaltungsverordnung, sondern untersucht zunächst, ob die Sozialstruktur eines Gebiets nach städtebaulichen und rechtlichen Gesichtspunkten überhaupt „schützenswert“ ist.

Mit der Sozialen Erhaltungsverordnung kann

o eine sogenannte „Luxusmodernisierung“ verhindert werden
o der Abriss preisgünstigen Wohnraums verhindert oder begrenzt werden
o in Verbindung mit der Umwandlungsverordnung die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen oder Teileigentum verhindert oder zeitlich verzögert werden
o mit dem Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 BauGB beim Verkauf von Wohngebäuden eingegriffen werden, wenn Erwerb oder Veräußerung die Ziele der Sozialen Erhaltungsverordnung beeinträchtigen.

Das Instrument der Sozialen Erhaltungsverordnung hat allerdings auch seine Grenzen: Es ermöglicht keinerlei Einfluss auf das Mietniveau und die Auswahl der Mieter in einem Quartier.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.