Sozialwohnung? Fehlanzeige!

WOHNEN.jpegEinen Wohnberechtigungs- oder Dringlichkeitsschein bekommen – das ist eine Sache. Eine Wohnung gibt’s damit in Hamburg aber noch lange nicht. Der Grund: Der Beust-Senat hat den öffentlich geförderten Mietwohnungsbau drastisch zurückgefahren.

WOHNEN.jpegIm ersten Halbjahr 2006 hat nur jeder Dritte Inhaber von Wohnberechtigungs- oder Dringlichkeitsscheinen eine Wohnung erhalten. Das geht aus der Antwort des Senats auf eine Schriftliche Kleine Anfrage (Drs. 18/5081) des SPD-Bürgerschaftsabgeordneten Jan Quast hervor.

Im ersten Halbjahr 2006 sind 2.396 Wohnungen an Inhaber von Wohnberechtigungsscheinen vergeben worden. Im gleichen Zeitraum wurden aber 8.219 Wohnberechtigungsscheine erteilt. Das entspricht einer Versorgungsquote von 29,2 Prozent (2005: 28 Prozent).

Nur unwesentlich besser sieht es bei Inhabern von Dringlichkeitsscheinen aus. Auf 2.229 im ersten Halbjahr 2006 neu erteilte Dringlichkeitsscheine entfielen 790 Wohnungsvermittlungen. Dies entspricht einer Versorgungsquote von 34,4 Prozent. Im Vorjahr waren es noch 41,5 Prozent.

„Wenn nur jedem Dritten Dringlichkeitsscheininhaber eine Wohnung angeboten werden kann, ist das alarmierend. Hamburg tut zu wenig für den öffentlich geförderten Mietwohnungsbau“, bilanziert der stadtentwicklungspolitische Sprecher der SPD-Bürgerschaftsfraktion Jan Quast die vom Senat vorgelegten Zahlen. „Es werden immer weniger Wohnungen im so genannten sozialen Wohnungsbau zur Verfügung gestellt. Während 2005 rund 10.000 Wohnungen aus der Sozialbindung gefallen sind, sind nur 181 Sozialwohnungen neu entstanden.“

Ein Wohnberechtigungsschein (WBS) ist eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau. Er ist für die Dauer von einem Jahr gültig und wird einkommensabhängig für den Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung erteilt. Für den Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung brauchen Wohnungssuchende eine Wohnberechtigungsbescheinigung nach § 5 Wohnungsbindungsgesetz in Verbindung mit § 27 Wohnraumförderungsgesetz (sog. § 5 Schein) einen Dringlichkeitsschein oder eine Dringlichkeitsbestätigung. Der § 5 Schein wird nur erteilt, wenn das Jahresgesamteinkommen eines Haushalts die gesetzlich bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet.

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