Polizei: LINKE für Kennzeichnung Bediensteter

Früher hätte man so eine Rede vielleicht von Antje Möller gehört. Seit die GAL in Schwarzgrün macht, liegen der Partei die Demonstrationsrechte und die Rechte einzelner Bürger gegenüber der Polizei offenbar weniger am Herzen. In der Debatte um die Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten jedenfalls übernahm heute die LINKE den traditionellen Part der GALier.

Gesetzentwurf „Ausweispflicht und Individuelle Kennzeichnung von Polizeibediensteten“ (TOP 52)

Rede von Christiane Schneider (LINKE)

Ich beginne mit einem Zitat aus allerjüngster Zeit, das einen wesentlichen Aspekt der hier zur Rede stehenden Problematik beleuchtet. Eine Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen Polizeibeamte wg. des Vorwurfs der Körperverletzung u.a. wie folgt:

„Im Rahmen der Zeugenvernehmung ergaben sich mehrere Hinweise darauf, dass einzelne Beamte in unverhältnismäßiger Weise und ohne rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund mittels Schlagstöcken auf unbeteiligte Besucher, z.T. Kinder und Frauen, eingeschlagen haben sollen …

Unter Gesamtwürdigung dieser Darstellungen geht auch die Staatsanwaltschaft davon aus, dass es zu Tätlichkeiten seitens der eingesetzten Polizeibeamten gekommen ist. …

Dennoch war das Ermittlungsverfahren diesbezüglich einzustellen, da eine Individualisierung einzelner Beamter trotz umfangreicher Ermittlungen nicht möglich war …“

Denn:

„Die Einsatzkräfte waren sämtlich einheitlich gekleidet … und nicht durch Namen oder Identifikationsnummern zu individualisieren.“

Es handelt sich hier um eine Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft München I. Konkret ging es um den Einsatz von Dachauer Bereitschaftspolizei und USK gegen Fußballfans von 1860 München Ende letzten Jahres. Die Einstellung des Verfahrens wurde in der Süddeutschen Zeitung am 15.10.08 berichtet.

Wenn man nicht antibayerische Vorurteile nähren will, dann muss man zugeben, dass weder „Tätlichkeiten seitens eingesetzter Polizeibeamter“ noch mangelnde Individualisierung von Polizeibeamten noch das daraus resultierende Problem von Straflosigkeit ein spezifisch bayerisches Problem sind.

Die Sektionsgruppe Polizei von amnesty international geht in einem Positionspapier so weit zu sagen:

„Die Straflosigkeit von BeamtInnen mit Polizeibefugnissen ist eines der zentralen menschenrechtlichen Probleme in Europa.“

Es soll hier nicht darum gehen, pauschale Vorwürfe gegen die Polizei zu erheben. Vielmehr geht es um eine allgemeine Problematik, die nicht nur uns, die LINKE, bewegt, sondern in Bürgerrechtskreisen immer wieder thematisiert wird:

Die Polizei ist physische Trägerin des staatlichen Gewaltmonopols. Ihr ist die Aufgabe zugeteilt, innerhalb gesetzlicher Grenzen unmittelbare Gewalt, unmittelbaren Zwang auszuüben. Dabei ist sie nicht nur repressiv – zur Verfolgung von Straftaten -, sondern auch präventiv – zur Abwehr von Ge-fahren – tätig. Daraus erwächst eine hohe Verantwortung für die Polizei, denn im operativen Polizeidienst wird faktisch tagtäglich in Grundrechte von Bürgerinnen und Bürgern eingegriffen.

Daraus erwächst dann aber eben auch das Erfordernis demokratischer Kontrolle der Polizei durch den Souverän, d.h. die Bürgerinnen und Bürger.

Die individuelle Kennzeichnung der Polizeibeamten ist eine Bedingung dieser demokratischen Kontrolle. Aufgepasst, meine Damen und Herren von der CDU: Dieser demokratische Standard wurde vor 160 Jahren, mit der Geburt der (obrigkeitsstaatlichen) preußischen Polizei 1849 gesetzt – wollen Sie wirklich auf ewig dahinter zurückbleiben?

Damals mussten – ein Zugeständnis des Kaisers an das Bürgertum – alle Schutzmänner eine deutlich sichtbare Dienst- und Abteilungsnummer tragen. Die Kennzeichnungspflicht galt auch nach 1945 in der amerikanischen Besatzungszone und wurde erst mit Gründung der Bundesrepublik Deutschland aufgehoben. Seit spätestens den 80er Jahren wird über diese Frage heftig gestritten.

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass die demokratisch gewählte Volkskammer der DDR 1990 die Pflicht zum Tragen einer Dienstnummer an der Uniform gesetzlich regelte. Diese Regelung galt in den fünf neuen Bundesländern noch bis Mitte der 90er Jahre.

In jüngster Zeit setzten sich neben der LINKEN z.B. die Grünen in Berlin sowie in Niedersachsen für die gesetzliche Verankerung der individuellen Kennzeichnungspflicht ein. Auch in Bayern arbeiten die Grünen derzeit an einem entsprechenden Antrag, sie interessieren sich deshalb für unseren Antrag und sein Schicksal.

Ausdrücklich verweisen möchte ich noch auf den Europäischen Kodex für Polizeiethik, den das Ministerkomitee des Europarats 2001 verabschiedet hat und der für die Mitgliedstaaten den Charakter einer Selbstverpflichtung hat.

Dort heißt es unter Artikel 16.:

„BeamtInnen mit Polizeibefugnissen sind auf allen Rangstufen persönlich verantwortlich und rechenschaftspflichtig für ihr eigenes Tun und Unterlassen oder für ihre Anweisungen an Untergebene.“

Und unter 45:

„BeamtInnen mit Polizeibefugnissen sind während Einsätzen gewöhnlich in der Lage, sich hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zur Polizei und ihrer amtlichen Identität auszuweisen.“

Im Kommentar zu diesem Artikel heißt es:

„Ohne die Möglichkeit, eine/n Polizisten/in persönlich zu identifizieren, wird der Begriff der Rechenschaftspflicht aus der Perspektive der Öffentlichkeit sinnentleert.“

Soweit der Europarat.

Wir befinden uns also mit unserem Antrag auf die gesetzliche Verankerung von Ausweis- und individueller Kennzeichnungspflicht in guter Gesellschaft und verlangen bei Weitem nichts Sensationelles oder gar Skandalöses.

Bis zu einem gewissen Grad kommt in Hamburg ja die Polizeidienstvorschrift 350, die seit 1995 in Kraft ist und weiterreichende Regelungen als in manchen anderen Bundesländern vorsieht, dem demokratischen Gebot von Transparenz und Kontrolle staatlichen Handelns entgegen. Dort wird das Tragen von Namensschildern ausdrücklich als Schritt bezeichnet,

„Anonymität abzubauen, Öffentlichkeit zu signalisieren, die Ansprechbarkeit zu erhöhen, den Dialog zu fördern und dadurch das Vertrauensverhältnis Bürger-Polizei zu stärken“.

Aber diese PDV 350 ist erstens eine Verwaltungsvorschrift und entfaltet als solche keine Außenverbindlichkeit, d.h. kein Bürger kann sich darauf berufen. Sie ist zweitens eben nur ein Schritt und auch deshalb unzureichend. Denn sie ist für den gesamten mittleren und gehobenen Dienst freiwillig, gilt nicht für geschlossene Einsätze und als Hamburger Dienstvereinbarung eben auch nicht für auswärtige Polizeikräfte bei Einsätzen in Hamburg.

Doch muss die individuelle Identifizierung von Beamten mit Polizeibefugnissen gerade bei Massenveranstaltungen und Großeinsätzen der Polizei gewährleistet sein, wenn uniformierte und z.T. vermummte Polizei gegebenenfalls in die Lage kommen, unmittelbaren Zwang und unmittelbare Gewalt auszuüben und Personalienfeststellungen, Festnahmen und Ingewahrsamnahmen vorzunehmen; wenn es andererseits um das urdemokratische Recht der Versammlungsfreiheit geht, das ja gerade ein Schutzrecht gegen staatliche Eingriffe ist.

Gerade in solchen konfliktträchtigen Einsätzen muss staatliches Handeln transparent, zurechenbar und damit kontrollierbar sein. Ist die Individualisierung der Polizeibeamten grundlegend dafür, dass Polizei und TeilnehmerInnen überhaupt vertrauensvoll kooperieren können. In diesem Sinne ist die individuelle Kennzeichnungspflicht eine Maßnahme der Deeskalation. Sie ergibt sich nach unserer Auffassung eben auch aus dem Deeskalationsgebot, zu dem das Bundesverfassungsgericht die Polizei verpflichtet.

Ich möchte abschließend auf eines der Hauptargumente gegen die individuelle Kennzeichnungspflicht eingehen. Es wird behauptet, dass damit in inakzeptabler Weise ein generelles Misstrauen in die Arbeit der Polizei signalisiert werde.

Dazu zwei Anmerkungen:

Erstens möchte ich den sozialdemokratischen Juristen und langjährigen Geschäftsführer der SPD-Bundestagsfraktion Adolf Arndt zitieren:

„Misstrauen ist eine demokratische Tugend. Wo Misstrauen nicht wacht, wächst kein Vertrauen. Ohne Vertrauen kann ein Staat den Tag nicht überdauern.“

Beweist nicht der, der sich gegen Transparenz wehrt und das Privileg eingeschränkter Kontrollierbarkeit mit Zähnen und Klauen verteidigt, wie berechtigt Misstrauen ist?

Nach unserer Auffassung muss die Polizei als Trägerin des Gewaltmonopols selbst daran interessiert sein, durch die Bürger, die ja staatliche Gewaltausübung zu dulden haben, jederzeit kritisch beobachtet zu werden. Nach meiner Kenntnis gibt es in der Polizei und z.B. unter den Absolventen von Polizeifachhochschulen auch nicht wenige, die gegen individuelle Kennzeichnung nichts einzuwenden haben und die sich einem solchen zeitgemäßen Leitbild einer transparenten Verwaltung keineswegs verschließen.

Zweitens kehre ich zurück zum Anfang meiner Rede, dem Problem der Straflosigkeit. Eine Kleine Anfrage von mir zum Thema Körperverletzung im Amt hat erwiesen, dass die Einstellungsquote bei solchen Verfahren unvergleichbar hoch ist. Die Einstellung eines solchen Verfahrens kann selbstverständlich auch darauf zurückzuführen sein, dass sich der Vorwurf als unberechtigt erwies. Die unvergleichbar hohe Quote ist allerdings erklärungsbedürftig. Wer auf ein solches Verlangen reagiert, als handele um eine Majestätsbeleidigung, offenbart sein Problem mit demokratischer Öffentlichkeit und Kontrolle.

Ausweispflicht und individuelle Kennzeichnung von Polizisten sind ein wichtiges, ich meine unverzichtbares Mittel, individuell zu verantwortendes Fehlverhalten nachweisen zu können und Straflosigkeit entgegenzuwirken. Sie sind deshalb auch ein wichtiges, unverzichtbares Mittel, möglichem Fehlverhalten selbst entgegenzuwirken.

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