„Netze-Initiative“: Argumente statt Klage

Die formale Ablehnung der CDU-Klage gegen die Netze-Initiative war abzusehen, denn sie war nicht fristgerecht eingereicht worden. Nun muss auch die CDU Farbe bekennen, wie sie die Energiewende voranbringen will. Die SPD hat klargemacht, dass ihre Verträge auch bei 25,1% Anteil an Vattenfall und Eon die Energiewende umsetzen.

Die Pressestelle des Hamburgischen Verfassungsgerichts begründet dessen Entscheidung:

Antrag der CDU-Bürgerschaftsabgeordneten, dass der Volksentscheid über die Vorlage „Unser Hamburg – Unser Netz“ nicht durchzuführen sei, ist unzulässig (5. März 2013/ger05)

Die Abgeordneten der CDU-Fraktion der Hamburgischen Bürgerschaft begehrten die Feststellung, dass der am Tag der Bundestagswahl 2013 (22. September 2013) vorgesehene Volksentscheid über die Vorlage „Unser Hamburg – Unser Netz“ nicht durchzuführen sei. Das Verfassungsgericht hat durch Beschluss vom 4. März 2013 einstimmig entschieden, dass dieser Antrag unstatthaft ist und hat ihn als unzulässig verworfen.

Nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG) ist nur ein Antrag auf Entscheidung des Verfassungsgerichts über die Durchführung eines Volksbegehrens, insbesondere ob eine zustande gekommene Volksinitiative die Grenzen des Art. 50 Abs. 1 Satz 2 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) wahrt oder mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist, statthaft. Ein späterer Antrag auf Entscheidung des Verfassungsgerichts über die Durchführung des Volksentscheids, wie er hier durch die Antragsteller gestellt worden ist, ist hingegen weder in § 26 noch in § 27 VAbstG vorgesehen. Er ist auf der Grundlage dieses Gesetzes nicht statthaft. Die Zulässigkeit des Antrags ergibt sich – entgegen der Auffassung der Antragsteller – auch nicht „verfassungsunmittelbar“ aus Art. 50 Abs. 6 Satz 1 HV und Art. 65 Abs. 3 Nr. 5 HV. Die durch die Antragsteller vorgetragene Auslegung des Art. 50 Abs. 6 HV und des Art. 65 Abs. 3 Nr. 5 HV ist mit dem Normgehalt dieser Vorschriften nicht vereinbar. Die Auslegung ergibt vielmehr, dass die Verfassungsvorschriften unmittelbar kein Recht eröffnen, das Verfassungsgericht, nachdem ein Volksbegehren zustande gekommen ist, gegen den folgenden Volksentscheid anzurufen, um dessen Vereinbarkeit mit der Verfassung oder sonstigem höherrangigen Recht überprüfen zu lassen.

Dabei kommt den Umständen besondere Bedeutung zu, dass die Verfassungsvorschriften zu Volksabstimmungen zusammen mit den Regelungen des Volksabstimmungsgesetzes in der Bürgerschaft beraten und beschlossen worden sind, und dass Verfassungs- und Gesetzgeber stets die Vorstellung hatten, dass mit dem Volksabstimmungsgesetz das Verfahren vor dem Verfassungsgericht vollständig und abschließend geregelt worden sei. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Vorschriften im Volksabstimmungsgesetz treffen eine vollständige und abschließende Regelung darüber, wer das Verfassungsgericht anrufen kann und unter welchen Voraussetzungen das möglich ist. Sie lassen neben sich keinen unmittelbaren Rückgriff auf die Verfassung und damit einen – zudem fristungebundenen – Antrag auf Entscheidung des Verfassungsgerichts nur über die Durchführung des Volksentscheids zu. Vielmehr steht ersichtlich hinter §§ 26 und 27 VAbstG die Regelungssystematik, dass durch die Verfassung eröffnete Rechtsschutzmöglichkeiten durch das einfache Recht hinsichtlich ihrer Zulässigkeit näher bestimmt und dadurch abschließend definiert werden.
Rückfragen:
RiAG Dr. Alexander Witt
Tel.: 040/42843-2017/Fax: 040:42843-4183 E-Mail: Pressestelle@olg.justiz.hamburg.de

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