Neonazi-Aufmarsch in Harburg

Die Fraktion DIE LINKE fordert die Versammlungsbehörde auf, den Neonaziaufmarsch der NPD am 29.1.2011 in Harburg zu verbieten. Die NPD hat eine Kundgebung auf dem Herbert-Wehner-Platz mit dem Tenor „Mit kriminellen Ausländern kurzen Prozess machen!“ angemeldet.

Christiane Schneider, stellvertretende Fraktionsvorsitzende und innenpolitische Sprecherin, erklärt dazu: „DIE LINKE fordert ein Verbot des Nazi-Aufmarsches in Harburg. Die NPD ruft mit ihrem Tenor zu Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit von MigrantInnen auf. Wer mit MigrantInnen „kurzen Prozess“ machen will, knüpft damit an die verbrecherischen Urteile des NS-Volksgerichtshofes an. DIE NPD zeigt erneut, dass sie den demokratischen Rechtsstaat aktiv bekämpft.“

Auf der Homepage der NPD wird deutlich, welche rassistischen und volksverhetzenden Ziele die NPD verfolgt: „Auch in Deutschland muss endlich kurzer Prozess mit kriminellen Ausländern, Asylbetrügern, Sozialhilfegaunern, herumvagabundierenden Zigeuner-Diebesbanden, tickenden Islamisten-Zeitbomben und anderen importierten Sicherheitsrisiken gemacht werden. Solcherlei Gesindel bedarf weder aufschiebender Duldung noch Kuschelpädagogik, sondern der harten Hand eines nationalen Volks- und Ordnungsstaates.“

Die NPD-Kundgebung wurde von den Nazis bewusst auf dem Herbert-Wehner-Platz in direkter zeitlicher Nähe zum Holocaust-Gedenktag am 27.1. und dem Tag der Machtübertragung an Adolf Hitler am 30.1. gelegt.

DIE LINKE hat deshalb eine Kleine Anfrage an den Senat gerichtet, in der sie unter anderem Aufklärung darüber verlangt, ob die Versammlungsbehörde ein Verbot des Neonazi-Aufmarsches verfügen wird.

Nach § 5 Nr. 3 Versammlungsgesetz kann eine Versammlung verboten werden, wenn „Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass der Veranstalter oder sein Anhang einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf der Versammlung anstreben“ oder nach § 5 Nr. 4 „Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben.“

DIE LINKE ist der Auffassung, dass die NPD mit ihrem Tenor offen und eindeutig zu Straftaten gemäß § 111 StGB aufruft. Dieses Vergehen ist von Amts wegen zu verfolgen. Wer eine Kundgebung anmeldet und dabei offen zu Straftaten aufruft, verwirklicht den gesetzlichen Tatbestand des § 5 Nr. 4 des Versammlungsgesetzes. Deshalb muss der Nazi-Aufmarsch in Harburg von der Versammlungsbehörde verboten werden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.