Mehr Geld für die Hamburger Übungsleiter

Mehr Geld für die Übungsleiter in den Hamburger Sportvereinen: Der Sport- und Steuerfachmann der SPD-Bürgerschaftsfraktion, Jürgen Schmidt, hat die vom Bundesfinanzminister in Angriff genommene Stärkung des Bürgerschaftlichen Engagements begrüßt.

Das Bundeskabinett hatte zuvor einem entsprechenden Gesetzesentwurf zugestimmt, der unter anderem die Anhebung des so genannten Übungsleiterfreibetrags von 1848 Euro auf 2100 Euro vorsieht.

„Es gibt auch in Hamburg viele Menschen, die sich weit über das übliche Maß hinaus engagieren. Ohne diese Menschen wäre Hamburg ärmer. Ich bin froh, dass diese Menschen in den Gemeinschaften und Vereinen jetzt ein zählbares Zeichen der Anerkennung bekommen“, sagte Schmidt am Mittwoch. Die Bundesregierung schlage in ihrem Gesetzentwurf vor, das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht großzügiger zu regeln und etwa Spender, Stiftungen, Vereine und Übungsleiter zu unterstützen.

Besonders hervorzuheben seien laut Schmidt neben der Anhebung des Übungsleiterfreibetrages folgende Maßnahmen:

* Einführung eines Abzugs von der Steuerschuld für bestimmte freiwillige, unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich (Förderung mildtätiger Zwecke) in Höhe von 300 Euro jährlich.

* Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Sonderausgabenabzug von Spenden auf 20 Prozentdes Gesamtbetrags der Einkünfte für alle förderungswürdigen Zwecke.

* Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften sowie der Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen auf jeweils 35.000 Euro Einnahmen im Jahr. Die Umsatzgrenze für den pauschalen Vorsteuerabzug dieser Unternehmen wird entsprechend angehoben.

* Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung kultureller Einrichtungen auch bei Gegenleistungen (z.B. Freikarten).

* Anhebung des Höchstbetrags für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (Vermögensstockspenden) von 307.000 Euro auf 750.000 Euro.

* Bessere Abstimmung der förderungswürdigen Zwecke im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht

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