Klage gegen Flexstrom

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat gegen die FlexStrom AG bei dem Landgericht Berlin Klage eingereicht. Der Stromversorger soll verurteilt werden, Kunden ein Berichtigungsschreiben zu einer Preiserhöhung zu übersenden.

Voraus gegangen war eine Abmahnung durch die Verbraucherzentrale. Daraufhin hatte sich FlexStrom gegenüber der Verbraucherzentrale im August 2010 verbindlich verpflichtet, gegenüber Stromkunden eine bestimmte Form der Mitteilung von Preiserhöhungen zu unterlassen.

Das Stromvertriebsunternehmen hatte Kunden einen Flyer übersandt, der wie eine Werbung aussah und dem nur bei genauem Hinsehen eine Preiserhöhung zu entnehmen war. Da es sich um Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr und eine unterjährige Preiserhöhung handelte, stand den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. FlexStrom erweckte den Eindruck, die Preiserhöhung werde durch den weiteren Strombezug der Kunden wirksam. Dem setzte die Verbraucherzentrale die Abmahnung und die von FlexStrom daraufhin unterzeichnete Unterlassungserklärung entgegen, worin FlexStrom sich verpflichtete, bei Preiserhöhungen es zu unterlassen,

„durch Äußerungen wie ‚Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin günstigen FlexStrom beziehen, behandeln wir dies als Zustimmung Ihrerseits zu den neuen Vertragspreisen.’ den Eindruck zu erwecken, dass es als Zustimmung dieser Kunden zu einer Änderung der in den Stromlieferverträgen vereinbarten Preise behandelt werden dürfe, wenn die Kunden nach Erhalt eines Preisänderungswunsches lediglich weiterhin Strom beziehen und von einer Kündigung des Stromliefervertrages absehen“.

Die jetzt eingereichte Klage der Verbraucherzentrale soll FlexStrom verurteilen, allen Empfängern der Preiserhöhungsschreiben eine Richtigstellung mit folgendem Wortlaut zu übersenden:

„Wir stellen richtig, dass die zuvor mit Ihnen getroffene Preisvereinbarung nur mit Ihrer Zustimmung geändert werden kann. In diesem Zusammenhang kann es nicht als Zustimmung gewertet werden, wenn Sie weiterhin von uns Strom beziehen, ohne den mit uns bestehenden Liefervertrag zu kündigen. Sofern Sie also auf unser Preiserhöhungsersuchen lediglich von einer Vertragskündigung abgesehen und weiter Strom bezogen, nicht aber auf andere Weise Ihre Zustimmung erklärt haben, ist es bei der vorangegangenen Preisvereinbarung verblieben. Sollten Sie dennoch erhöhte Zahlungen geleistet haben, können Sie die Erhöhungsbeträge von uns zurückfordern“.

„FlexStrom darf nicht mit einem blauen Auge davon kommen. Die betroffenen Verbraucher müssen erfahren, dass die Preiserhöhung nicht wirksam geworden ist und sie nicht zur Zahlung der erhöhten Beträge verpflichtet sind“, sagt Günter Hörmann, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg.

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