Job und Fußball-WM: Was ist erlaubt?

Tipps vom DGB-Rechtsschutz: Die Fußball-WM startet, Deutschland ist im Fußballfieber. Aber nicht jeder Fan hat während der Spiele frei. Ist es erlaubt, die Übertragungen auch während der Arbeitszeit zu verfolgen? Darf ich im Trikot zum Dienst erscheinen und mein Büro mit Fähnchen dekorieren? Und was passiert, wenn ich wegen eines späten Spiels am nächsten Morgen verschlafe?

64 Spiele, 32 Teams
Am Donnerstag geht es los: Die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer startet in Russland. Anpfiff der Spiele ist in der Regel zwischen 14 und 20 Uhr, zumindest in der Gruppenphase und im Achtelfinale. Das sind Zeiten, die für viele Beschäftigte eher ungünstig sind: Entweder sind sie dann noch bei der Arbeit, oder sie müssen am nächsten Morgen früh raus und können die späten Spiele deshalb nur eingeschränkt verfolgen. Damit es keine Probleme im Job gibt, hat der DGB-Rechtschutz die wichtigsten Infos rund um das Thema Fußball zusammengestellt.

Morgen komm ich später!
Wer in Gleitzeit arbeiten oder sich seine Arbeitszeit frei einteilen kann, ist fein raus: Dann können Beschäftigte flexibel auf die Spielzeiten reagieren und morgens ein Stündchen länger schlafen oder am Nachmittag eher gehen. Wenn das nicht möglich ist können Fußballfans für die Tage nach den Spielen Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen. Ein Recht darauf gibt es allerdings nicht: Wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen oder schon andere Kolleginnen und Kollegen Urlaub genommen haben, darf der Chef den Antrag ablehnen. Für Beschäftigte im Schichtbetrieb besteht außerdem die Möglichkeit, den Dienst mit Kolleginnen und Kollegen, die weniger fußballbegeistert sind, zu tauschen.

Rote Karte für Blaumacher
Einfach unentschuldigt wegbleiben oder „krank machen“ ist dagegen keine Option: Wer ohne triftigen Grund nicht zur Arbeit kommt riskiert eine Abmahnung und, im Wiederholungsfall, die Kündigung. Das gilt auch, wenn man wegen eines späten Spiels am nächsten Tag verschläft und zu spät zur Arbeit erscheint. Jeder und jede Beschäftigte ist außerdem verpflichtet, ausgeschlafen zum Dienst anzutreten: Wenn durch Übermüdung Fehler passieren und dadurch Schäden entstehen, ist der Arbeitnehmer dafür haftbar.

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