Hamburg geht in der Eingliederungshilfe voran

Bundesweit erster Landesrahmenvertrag zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes abgeschlossen.

Die Selbstbestimmung fördern und volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft – das ermöglichen die Leistungen der Eingliederungshilfe für über 20.000 Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen in Hamburg. Sie erhalten die Leistungen der Eingliederungshilfe ab dem Jahr 2020 auf Grundlage der Regelungen des SGB IX. Beispiele sind betreute Wohnformen, das Budget für Arbeit und die Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen oder alternativen Anbietern, Ambulante Leistungen der Sozialpsychiatrie (ASP) oder Frühförderung für Kinder.

Die Veränderung ergibt sich aus dem Bundesteilhabegesetz (BTHG). Dieses Gesetzespaket des Bundes sieht viele Verbesserungen vor und setzt einen Paradigmenwechsel um: Der Wille der Menschen mit Behinderungen wird in den Vordergrund gestellt und ihre Position gestärkt; sie erhalten eine individuelle Teilhabeplanung, mehr Wahlmöglichkeiten und deutliche Verbesserungen bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen.

Die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) als zuständige Behörde für Eingliederungshilfe hatte am 19.12.2018 mit den Wohlfahrtsverbänden einen Landesrahmenvertrag geschlossen, der die Leitgedanken des Bundesteilhabegesetzes umsetzt und den Interessen aller Beteiligten gerecht wird. Die Hamburger Landesarbeitsgemeinschaft für behinderte Menschen e.V. (LAG) hat als Interessenvertretung hieran maßgeblich mitgewirkt. Der Landesrahmenvertrag regelt die Bedingungen für den Abschluss von Vereinbarungen über die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe. Er soll sicherstellen, dass sich diese Vereinbarungen an dem Auftrag, den Zielen und den Grundsätzen des SGB IX ausrichten. Er strukturiert sie vor und soll sie soweit vereinheitlichen, dass sie vergleichbar sind.

Das grundsätzliche Ziel ist, dass die Systemumstellung eine Verbesserung für die Beteiligten mit sich bringt. In einem Letter of Intent sind daher außerdem Eckpunkte festgelegt worden, wie die Umstellungsprozesse gemeinsam angegangen werden, u.a. wird dort das Verfahren zur grundlegenden Veränderung der bisherigen stationären Einrichtungen hin zu den besonderen Wohnformen vereinbart. Es soll verhindert werden, dass die Risiken, die die Umstellung mit sich bringt, zu Lasten einzelner Akteure gehen. Damit ist der Grundstein gelegt, die Leistungserbringung im Sinne des Bundesteilhabegesetzes verantwortungsvoll weiterzuentwickeln. Dafür werden nun im nächsten Schritt einzelne Vereinbarungen mit den Trägern abgeschlossen.

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