Fesselungen: Justizbehörde weiß nichts

photocaseGEFANGEN.jpegIm Februar hatten Insider aus dem Strafvollzug öffentlich berichtet, dass die Fesselung von vorher entkleideten Strafgefangenen in Hamburgs Justizvollzugsanstalten gang und gäbe sei. Jetzt legte die Justizbehörde einen Bericht zum Thema vor, Tenor: Nichts Genaues weiß man nicht. Die GAL-Bürgerschaftsfraktion hält den Bericht der Justizbehörde zu den Fesselungen in Hamburger Gefängnissen für ungenügend. Die SPD-Fraktion hat die Justizbehörde aufgefordert, den Bericht vollständig dem Rechtsausschuss der Bürgerschaft vorzulegen. “ Hier muss es eine saubere parlamentarische Nachbereitung geben“, sagten die beiden SPD-Innen- und Rechtsexperten Andreas Dressel und Rolf-Dieter Klooß.

„Hauptkritikpunkt waren die lang andauernden Nacktfesselungen. Über Zahl und Dauer solcher Fesselungen weiß jedoch die Justizbehörde nicht Bescheid. Der Bericht sagt nur, dass Frau Peschel-Gutzeit 1999 eine richtige Entscheidung getroffen hat, die Fesselungen enger zu regeln“, kommentiert der rechtspolitische Sprecher der GAL-Büregrschaftsfraktion Dr. Till Steffen.

In dem Bericht der Justizbehörde wird genau nachvollzogen, welche Auswirkung die Entscheidung von Senatorin Peschel-Gutzeit 1999 hatte. Nicht ablesen lässt sich aus dem Bericht jedoch, in wie vielen Fällen Strafgefangene über längere Zeit nackt gefesselt wurden. So ist in 57 Prozent der Fälle nicht einmal dokumentiert, ob der Strafgefangene während der Fesselung nackt war.

Im Februar hatten Insider aus dem Strafvollzug öffentlich berichtet, es sei Alltag der Bediensteten, ‚durchgeknallte’ Gefangene nackt zu fesseln. Steffen: „Wir hatten die Praxis im Hamburger Strafvollzug kritisiert, weil uns Fälle bekannt wurden, in denen Gefangene über Stunden nackt gefesselt wurden. Angesichts dieses Berichts müssen wir nichts von unserer damaligen Kritik zurücknehmen. Bei der Frage dieses schwerwiegenden Eingriffs in Grundrechte ist die Justizbehörde unwissend.“

Die GAL hält auch ihre Kritik aufrecht, dass die andauernde Nacktfesselung rechtswidrig ist. „Zulässig ist die Entkleidung nur zum Zweck der Durchsuchung und nicht zum Zweck der Fesselung. In den uns bekannt gewordenen Fällen dauerte der Zustand der Entkleidung weit über die Zeit der Durchsuchung hinaus“, so Steffen. Auch Klooß und Dressel meinen, man hätte den gefangenen wenigstens eine Unterhose anziehen können.

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