Ergänzend zu den Hilfen des Bundes bereitet der Senat weitere Maßnahmen für einen Hamburger Schutzschirm für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen vor. Den ersten Entwurf eines entsprechenden Zehn-Punkte-Programms haben Finanzsenator Dr. Andreas Dressel, Wirtschaftssenator Michael Westhagemann und Kultursenator Dr. Carsten Brosda heute vorgestellt. Das Paket soll morgen in einer Sondersitzung des Senat erörtert und verabschiedet werden, um einen schnellen Startschuss für die Umsetzung zu geben.
Der Entwurf der Behörden sieht unter anderem schnelle und unbürokratische Hilfen für Unternehmen, insbesondere auch für kleine und mittlere Betriebe, für Freiberufler, für private Betreiber kultureller Einrichtungen sowie für den Sport vor. Für erste Fragen rund um den geplanten Hamburger Schutzschirm hat die Finanzbehörde ein entsprechendes E-Mail-Postfach (schutzschirmcorona@fb.hamburg.de) eingerichtet. Darüber hinaus steht die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation über zahlreiche Hotlines und E-Mail-Adressen Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite (siehe Hinweis unten).
Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Zusätzlich zu den Maßnahmen des Bundes wollen wir in dieser schwierigen Lage mit unserem Schutzschirm ein klares Signal in unsere Stadt: Hamburg handelt und hilft! Im Zusammenwirken mit allen Beteiligten haben wir die finanzielle und wirtschaftliche Kraft, die Auswirkungen der Coronavirus-Epidemie zu bewältigen. Uns eint, Beschäftigte und Unternehmen aller Größen und Branchen zu schützen. Der Bund hat ein milliardenschweres Hilfsprogramm sowie insbesondere steuer- und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen auf den Weg gebracht, die laufend ergänzt und nachjustiert werden. Auch viele aus der Hamburger Wirtschaft, bei den Gewerkschaften und in der Gesellschaft engagieren sich. Parallel haben die beteiligten Behörden in den letzten Tagen mit Hochdruck daran gearbeitet, die umfangreichen Maßnahmen des Bundes für Hamburg zu konkretisieren und zu ergänzen. Herausgekommen sind erste Eckpunkte für einen Hamburger Schutzschirm für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen auch in unserer Stadt, der auf spezifische Hamburger Herausforderungen auch erste, konkrete Antworten geben soll. Dieser Schutzschirm soll morgen im Senat vorgestellt und verabschiedetet werden – danach wird er Schritt für Schritt umgesetzt, an Maßnahmen insbesondere des Bundes angepasst, laufend weiterentwickelt und setzt auf die Kommunikation mit Wirtschaft und Gesellschaft in unserer Stadt.“
Wirtschaftssenator Michael Westhagemann: „Ich habe mir in dieser Woche in zahlreichen Gesprächen ein Bild von der aktuellen Situation gemacht. Klar ist, dass die Corona-Pandemie sehr viele Unternehmen treffen wird – über alle Branchen hinweg, unabhängig von der Unternehmensgröße. Ich möchte insbesondere für die kleinen und kleinsten Unternehmen eine Lösung finden. Deshalb müssen wir die zu erwartenden Folgen abfedern und dürfen keine Zeit dabei verlieren, jetzt zu handeln. Jetzt kommt es darauf an, schnell und unkompliziert denen zu helfen, die in eine finanzielle Notlage geraten. Denn klar ist auch, dass wir heute schon an die Zeit nach den derzeitigen Einschränkungen für die Wirtschaft denken müssen.“
Dr. Carsten Brosda, Senator für Kultur und Medien: „Die aktuelle Lage ist für alle außergewöhnlich und trifft gerade auch viele aus Kultur und Kreativwirtschaft schwer. Wir haben in den vergangenen Tagen viele Gespräche in allen Kultur- und Kreativbereichen geführt. Schnell und unbürokratisch haben wir ein sehr umfangreiches Paket geschnürt, das helfen wird, über die bestehenden Angebote hinaus flexibel in Notlagen zu helfen. Die übergeordneten Instrumente werden auch vielen betroffenen Kulturbetrieben, Künstlerinnen und Künstlern und Solo-Selbstständigen helfen. Darüber hinaus ist es gut, dass wir in den unmittelbaren Kulturförderbereichen auch selber handeln können. Unser Ziel muss es sein, jetzt das gesundheitlich Gebotene zu tun und gleichzeitig die Grundlage dafür zu schaffen, dass alle möglichst gut durch diese Zeit kommen. Das wird für alle eine besondere Kraftanstrengung bedeuten.“
Hamburg handelt und hilft: Erste Eckpunkte eines Hamburger Schutzschirms für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen
1. Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) des Senats
Der Senat legt mit der IFB ein Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Betriebe und Freiberufler (Hamburger Corona Soforthilfe, HCS)
auf, die als Adressaten der städtischen Corona-Allgemeinverfügungen
unmittelbar in eine existenzbedrohende Schieflage oder
existenzgefährdende Liquiditätsengpässe geraten sind. Die Hamburger
Corona Soforthilfe soll nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt sein
und den in Vorbereitung befindlichen allgemeinen Notfallfonds des Bundes
sinnvoll ergänzen. Vorgesehen sind direkte, echte Zuschussmittel in Höhe von
- 2.500 € (Solo-Selbständige)
- 5.000 € (weniger als 10 Mitarbeiter)
- 10.000 € (10-50 Mitarbeiter)
- 25.000 € (51-250 Mitarbeiter)
Um die Förderung optimal mit dem Notfallfonds des Bundes zu verzahnen, startet das genaue Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren nach dem Beschluss des Notfallfonds des Bundes durch das Bundeskabinett voraussichtlich in der kommenden Woche.
2. Corona-Sofortmaßnahmen der einzelnen Behörden
Der
Senat unterstützt dringende Sofortmaßnahmen der Behörden in ihren
Zuständigkeitsbereichen finanziell, um die Handlungsfähigkeit
sicherzustellen.
Die Finanzbehörde hat 10 Millionen Euro für ein Hilfspaket Corona-Bekämpfung für dringende Maßnahmen und Unterstützungen der Corona-Bekämpfung der Gesundheitsbehörde und der bezirklichen Gesundheitsämter freigegeben. Die Beschäftigten in Hamburgs Behörden, Bezirksämter und ihnen nachgeordneten Einrichtungen sowie mit der Bekämpfung und Einschränkung der Ausbreitung beauftragtes medizinisches Personal benötigen kurzfristig in ausreichendem Umfang persönliche Schutzausrüstung, um in Verdachtsfällen Testungen auf Covid-19 vornehmen zu können und Erkrankte zu kontaktieren und zu behandeln. Der Bund hat eine zentrale Beschaffung dieser Güter in die Wege geleitet, hat aber alle Länder auch aufgefordert, kurzfristig selbst Materialien zu beschaffen, sofern diese im Handel verfügbar sind. Darüber hinaus muss kurzfristig weiteres Material durch eigene Maßnahmen der FHH, insbesondere weitere Schutzausrüstung nicht nur wie bisher für den ÖGD und die Krankenpflege, sondern zusätzlich für den ambulanten wie stationären Altenpflegebereich beschafft werden. Hinzu kommt die Notwendigkeit der Beschaffung größerer Mengen Desinfektionsmittel und –material, die der BGV inzwischen avisiert worden sind. Eine Aufgabe der Gesundheitsämter ist es derzeit vorrangig, die Kontaktpersonen von Erkrankten zu ermitteln, zu informieren und ihre häusliche Isolierung zu begleiten. Aktuell tragen sie die Hauptlast der Infektionsschutzmaßnahmen. Die in den Bezirksämtern verfügbaren Kräfte des ÖGD sind in der aktuellen Situation des Eindämmens der Ausbreitung, aber auch in den voraussichtlichen folgenden Phasen mit hohen Infektionsraten an der Grenze der personellen Belastbarkeit angelangt. Ein wirksamer Schutz der Bevölkerung hängt auch davon ab, wie die Gesundheitsämter in Hamburg ausreichend mit personellen Kapazitäten ausgestattet sind.
Die Behörde für Kultur und Medien (BKM) schnürt ein Hilfspaket Kultur im Wert von 25 Mio. Euro und erlässt hierzu eine ergänzende Förderrichtlinie zum Ausgleich wirtschaftlicher Härten im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Umsetzung der Allgemeinverfügungen Covid-19. Deren Regelungen sollen der BKM in Ergänzung bereits bestehender Fördermöglichkeiten ermöglichen, finanzielle Hilfen für kulturelle Einrichtungen sowie freischaffende Künstlerinnen und Künstler zu leisten, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind. Förderfähig sind kulturelle Einrichtungen wie Privattheater oder Musik-Clubs. Dazu werden die jeweils bereits existierenden Förderkulissen in den Sparten weiterentwickelt. Gefördert werden nachgewiesene laufende Belastungen, die aufgrund der Schließung einer Einrichtung/ Veranstaltungsortes, der Absage von Veranstaltungen oder fortlaufender vertraglicher Verpflichtungen nicht mehr durch eigene Mittel gedeckt werden können. Künstlerinnen und Künstler, die als Solo-Selbständige in der KSK gemeldet sind und in Hamburg eine entsprechende Einrichtung betreiben bzw. ihren Hauptwohnsitz haben, können die Hamburger Corona Soforthilfe der IFB in Anspruch nehmen. Darüber hinaus wird ein Nothilfefonds in Höhe von zwei Millionen Euro eingerichtet, mit dem auf Antrag Ausfälle ausgeglichen werden können, die durch andere Hilfsmaßnahmen nicht erfasst werden. Für weitere Sofortmaßnahmen dieser und anderer Behörden wird die Finanzbehörde entsprechend Vorsorge betreiben.
3. Hilfen unserer Förderbank: IFB-Förderprogramme in Ergänzung der KfW-Programme
Gemeinsam
mit unserer Hamburger Förderbank IFB werden wir die bestehenden,
eigenen IFB-Förderprogramme deutlich erweitern und die Konditionen
verbessern, um die gestarteten KfW-Förderprogramme für die Hamburger
Bedarfe passgenau zu flankieren.
Erster Baustein wird der HamburgKredit-Liquidität (HKL) sein, der zielgerichtet kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einem Kreditvolumen von je bis zu 250.000 Euro ausstatten und damit die Liquiditätssituation im KMU-Bereich im Zusammenwirken mit den anderen Maßnahmen entspannen kann. Bei Zins- und Tilgungsbedingungen soll der europarechtliche Rahmen maximal im Sinne der Kreditnehmer ausgeschöpft werden.
Für Kulturinstitutionen (IFB-Förderkredit Kultur) und Sportvereine – einschließlich solcher mit gesondert organisiertem Profibereich und Organisatoren von Sportveranstaltungen – (IFB-Förderkredit Sport) wird die IFB ein neues Fördermodul auch für dringend notwendige Betriebsmittel ausweisen; bisher wurden mit diesen Förderprogrammen nur Investitionen im Sport- und Kulturbereich gefördert. Die Ergänzungen der Förderrichtlinien sind bei der IFB mit Hochdruck in Arbeit. Das Ziel ist, dass noch in dieser Woche erste Anträge gestellt werden können. Der Kreditrahmen soll jeweils in der Regel bis zu 150.000 Euro betragen, Zins und Tilgung werden auch hier so ausgestaltet, dass sie auf die besonderen Finanzierungsprobleme von Institutionen aus dem Bereich Kultur und Sport in unserer Stadt in dieser besonderen Lage eingehen und den rechtlichen Rahmen hierfür ausschöpfen.
Daneben steht das bewährte Kredit- und Förderprogramm unserer Förderbank IFB im Zusammenwirken mit KfW und den Hausbanken zur Verfügung. Die gesamte Finanzwirtschaft ist aufgefordert, im guten Zusammenwirken aller Beteiligten so unbürokratisch wie möglich einen Beitrag zur Bewältigung der Lage zu leisten.
4. Hilfen unserer Bürgschaftsgemeinschaft: Schnellere Vergaben und mehr Volumen
Mit
dem Ziel, insbesondere für kleinere und Kleinstunternehmen, den Zugang
zu Betriebsmittelfinanzierungen angesichts der Corona-Krise abzusichern
und zu beschleunigen, werden im Bereich der Bürgschaften folgende
Maßnahmen ergriffen:
- Bei der Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH (BG) wird der Bürgschaftshöchstbetrag von derzeit 1,25 Mio. Euro auf 2,5 Mio. Euro verdoppelt.
- Zur Beschleunigung der Verfahren soll die BG bis zur Höhe von 250 T€ Bürgschaftsvolumen im Rahmen der sogenannten „echten Eigenkompetenz“ Bürgschaften vergeben können, so dass die BG innerhalb von 72 Stunden über die Übernahme der Bürgschaft allein entscheiden kann.
- Betriebsmittelfinanzierungen sind nun auch bei bestehenden Unternehmen mit 80%iger Rückverbürgung möglich (vorher bis zu 60%).
- Die Obergrenze von 35% Betriebsmitteln am Gesamtobligo wird auf 50% erhöht.
Die Maßnahmen gelten ab sofort für alle Bürgschaftsneuanträge von Unternehmen, die bis zum 31.12.2019 wirtschaftlich gesund waren. Die Maßnahmen sind vorerst bis zum 31.12.2020 befristet. Im Zuge dieser Maßnahmen wird das Bürgschaftsvolumen der Stadt insgesamt entsprechend erweitert werden.
5. Steuerliche Hilfen: Corona-Erlass für die Steuerverwaltung
Der
sog. Corona-Erlass für steuerliche Hilfen ist zwischen Bund und Ländern
abgestimmt und tritt jetzt unmittelbar in Kraft. Hierfür hatte sich die
Hamburger Finanzbehörde sehr eingesetzt. Auf diesem Wege werden den
Hamburger Finanzämtern die nötigen Instrumente in die Hand gegeben, um
Liquiditätsengpässe durch die zeitweise Suspendierung steuerlicher
Pflichten bis zum 31.12.2020 zu überwinden.
Inhalt des Erlasses ist die zinslose Stundung der von der Bundesauftragsverwaltung umfassten Steuerarten (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) und die Herabsetzung der quartalsweise fälligen Vorauszahlungen unter vereinfachten Voraussetzungen.
Falls der Steuerpflichtige gegenwärtig Steuerrückstände hat, ist vorgesehen, in nachweislich vom Coronavirus betroffenen Fällen Erleichterungen von der Vollstreckung (Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge) zu gewähren, die individuell mit den zuständigen Erhebungsstellen der Finanzämter abzustimmen sind. Für die von Hamburg verwaltete Gewerbesteuer sowie die Landes- und Kommunalsteuern sind entsprechende Regelungen beabsichtigt, die in einem Ländererlass veröffentlicht werden, so dass die steuerlichen Hilfen aus einem Guss gewährt werden können.
Noch heute werden die Leitung der Finanzbehörde und der Steuerverwaltung die 14 Hamburger Finanzämter über diese neue Rechtslage unterrichten, so dass eine bruchfreie und maximal entgegenkommende Anwendung dieser Regelungen sichergestellt ist. Wirksame Maßnahmen können allerdings nur dann ergriffen werden, wenn sich die betroffenen Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe der Regelungen rechtzeitig mit ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen.
6. Gebührenrechtliche Hilfen für Gewerbetreibende: Corona-Rundschreiben der Finanzbehörde
Orientiert
an den steuerlichen Hilfen wird Hamburg mit einem
Corona-Gebührenrundschreiben die Möglichkeit für Stundungen und Erlasse
städtischer Gebühren für Unternehmen, Gewerbetreibende und sonstige
betroffene Institutionen erweitern. Die nachweislich unmittelbar und
nicht unerheblich durch die städtische Allgemeinverfügung zur Eindämmung
von Corona in Hamburg in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit
eingeschränkten Gebührenpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020
unter Darlegung ihrer Verhältnisse einen Antrag auf Stundung oder Erlass
der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden
Gebühren nach § 21 Gebührengesetz (GebG) stellen. Die Vermeidung
unbilliger Härten durch das Coronavirus gilt als „öffentliches
Interesse“ im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 GebG. Die Anträge auf
Stundung können zur Verfahrensvereinfachung per E-Mail an die im
Bescheid genannten Ansprechpartner erfolgen. An die Nachprüfung der
Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu
stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel
verzichtet werden. In Fällen, bei denen aufgrund der
Allgemeinverfügungen die der Gebührenfestsetzung zugrundeliegenden
Leistung ganz oder überwiegend entfällt (z.B. Ausfall von
Veranstaltungen, eingeschränkte Nutzung öffentlicher Flächen), ist auf
Antrag eine Prüfung auf Teilerlass oder Erlass der Gebühr vorzunehmen.
7. Hilfen für Gewerbemieter: Zinslose Stundung für Mieter städtischer Immobilien auf Antrag möglich
Unternehmen
und Institutionen, die gewerbliche Mieter in städtischen Immobilien
sind und von den aktuellen Corona-Allgemeinverfügungen belastet werden,
können ihre Miete auf Antrag bei ihrem jeweiligen Vermieter vorerst bis
zu drei Monate zinslos gestundet bekommen. Die Stundungszusage der
öffentlichen Immobilienunternehmen Sprinkenhof, GMH, HHLA und LIG für
gewerbliche, private Mieter in städtischen Immobilien kann für viele
Gewerbemieter ein erster wertvoller Baustein sein. Die Zusage der
Immobilienunternehmen gilt ab sofort und ist durch formlosen Antrag
möglich. Betroffene Gewerbemieter sollen sich dazu zeitnah und mit einer
sachgerechten Begründung der Betroffenheit von den städtischen
Allgemeinverfügungen an ihren städtischen Vermieter wenden. Auch die
SAGA hat gestern erste entsprechende Zusagen gegeben. Der Senat bittet
insbesondere die privaten Gewerbevermieter in Hamburg, diesem Beispiel
ebenfalls zu folgen.
8. Finanzierungssicherheit für Zuwendungsempfänger
Die
Zuwendungsempfänger der Stadt können sich weiter darauf verlassen, dass
trotz der die Arbeit einschränkenden städtischen Allgemeinverfügungen
die Zuwendungen weiter ausgezahlt werden. Dazu sind entsprechende
klarstellende Schreiben seitens der zuständigen Behörden verfasst
worden. Aus den aktuellen Corona-bedingten Einschränkungen sollen den
Zuwendungsempfänger grundsätzlich keine wesentlichen Nachteile entstehen
– insbesondere gilt dies für die Finanzierung der Fixkosten (z.B. Miete
und Gehälter sowie vertraglich bereits gebundene Honorarkräfte).
9. Vereinfachungen im Vergaberecht
Aufgrund
der aktuellen Ausbreitung des Coronavirus möchte die Finanzbehörde auch
im Bereich des Vergaberechts weitgehende Erleichterungen zur
vereinfachten Handhabung schaffen. Auf Grundlage des § 2a Abs. 3 in
Verbindung mit § 12 Nr. 1 Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG) setzt die
Finanzbehörde die Wertgrenze für Verhandlungsvergaben über Liefer- und
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Beschaffungen zur
Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und zur Bekämpfung der
Ausbreitung des Coronavirus stehen, bis zum EU-Schwellenwert für Liefer-
und Dienstleistungsaufträge nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB in Höhe von
aktuell 214.000 EUR fest. Auch die Wertgrenze zur verpflichtenden
Anwendung der E-Vergabe wird für Verhandlungsvergaben über Liefer- und
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Beschaffungen zur
Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und zur Bekämpfung der
Ausbreitung des Coronavirus stehen, bis zum EU-Schwellenwert für Liefer-
und Dienstleistungsaufträge in Höhe von aktuell 214.000 EUR
festgesetzt. Diese Regelungen gelten mit sofortiger Wirkung und sind
befristet bis zum 31.12.2020. Weitere Erleichterungen sind in Prüfung.
10. Liquidität für Auftragnehmer und Lieferanten der Stadt sichern
Gerade
jetzt will die Stadt ein guter Investor, Auftraggeber und verlässlicher
Vertragspartner für die private Wirtschaft sein. So, wie Hamburg
Forderungen stunden wird, um die Liquidität der von den Auswirkungen
der Allgemeinverfügungen betroffenen Unternehmen zu stärken, wird
umgekehrt die Stadt eingehende Rechnungen von Lieferanten über die
Kasse.Hamburg nicht erst zur Fälligkeit, sondern sofort begleichen.
Dadurch steht den Unternehmen die entsprechende Liquidität schneller zur
Verfügung – jeder Beitrag hilft!
Hinweis:
Für
Unternehmerinnen und Unternehmer mit Fragen zu möglichen Förderungen,
Hilfsangeboten, Kurzarbeit wurden zusätzlich branchenspezifische
Hotlines und E-Mailadressen in der Wirtschaftsbehörde eingerichtet. Die
Telefone sind montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr zu erreichen.
Industrie: 42841 3637 & unternehmenshilfen.industrie@bwvi.hamburg.de
Hafen, Schifffahrt und Logistik: 42841 3512 & unternehmenshilfen.logistik@bwvi.hamburg.de
Einzelhandel: 42841 1648 & unternehmenshilfen.einzelhandel@bwvi.hamburg.de
KMU: 42841 1497 & unternehmenshilfen.kmu@bwvi.hamburg.de
Gastronomie, Hotel, Tourismus: 42841 1367 & unternehmenshilfen.tourismus@bwvi.hamburg.de
Agrar: 42841 3542 & unternehmenshilfen.agrar@bwvi.hamburg.de
Weiterhin bestehen die bereits bekannten Hotlinenummern: 42841 1497 sowie 42841 1648