Drohnen in Hamburg: Was ist erlaubt, was verboten?

Nach Schätzung der Deutschen Flugsicherung (DFS) gibt es in Deutschland derzeit rund 400.000 privat und gewerblich genutzte Drohnen; diese Zahl wird sich bis zum Ende des Jahrzehnts voraussichtlich verdreifachen.

Die Weiterentwicklung der Drohnentechnologie führt dazu, dass die private und gewerbliche Nutzung von unbemannten Luftfahrtgeräten (UAS) auch künftig exponentiell zunehmen wird. Der  Einsatz dieser Luftfahrtgeräte bietet Chancen wie auch Risiken. Vor diesem Hintergrund hat sich der Bundesgesetzgeber (Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; BMVI) dazu entschlossen, die luftrechtlichen Rahmenbedingungen zum Aufstieg von Drohnen zu novellieren. Die „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ trat am 7. April 2017 in Kraft. Sie soll den Einsatz der Drohnen aus Sicherheitsgründen stärker als bisher reglementieren, ohne dabei jedoch sinnvolle gewerbliche oder wissenschaftliche Einsatzmöglichkeiten auszuschließen oder unangemessen zu erschweren. Der Einsatz von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen („Drohnen“) darf die Flugsicherheit und unbeteiligte Dritte nicht gefährden. Deshalb ist zum Beispiel einem Bereich unter 1,5 Kilometern rund um Flugplätze der Betrieb von Flugmodellen und Drohnen ohne Erlaubnis der Luftfahrtbehörde nicht gestattet. In sensiblen Gebieten ist ihr Betrieb sogar grundsätzlich verboten oder bestimmte Nutzungen sind  nicht erlaubt.

Unbemannte Fluggeräte haben auf Grund ihrer vielfältigen Einsatzmöglichkeiten stark an Bedeutung gewonnen – sowohl für den gewerblichen wie auch für den privaten Bereich. Für die deutsche Wirtschaft bietet die Technologie der unbemannten Luftfahrtsysteme viele Potentiale und Wachstumschancen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Verkauf kleinerer Systeme insbesondere für den Freizeitbereich expandiert, da die in diesem Segment angebotenen Drohnen immer preiswerter angeboten werden und ohne nennenswerte Erfahrung oder spezielle Fähigkeiten genutzt werden können.
Dabei erwächst gerade hier ein hohes Gefährdungspotential, insbesondere innerhalb städtischer Ballungsgebiete. Bereits jetzt häufen sich Fälle, bei denen Drohnen der bemannten Luftfahrt gefährlich nahekommen. Im Weiteren kam es zu Abstürzen dieser Fluggeräte, deren Steuerer trotz installierter Sicherungssysteme die Kontrolle über ihre Fluggeräte verloren hatten. Auch die Verletzung der Privatsphäre und der Regelungen des Datenschutzes durch Drohnen nehmen zu.

Der Gesetzgeber musste darüber hinaus auch den möglichen Einsatz dieser Fluggeräte für kriminelle oder gar terroristische Zwecke bedenken. Vor dem Hintergrund einer hohen Gefährdungssituation durch die rasante Verbreitung und Nutzung von unbemannten Fluggeräten war eine rechtliche Verankerung restriktiverer Rahmenbedingungen dringend geboten. Die am 7. April 2017 in Kraft getretene Verordnung über den Betrieb von unbemannten Fluggeräten („Drohnen- VO“) verfolgt das Ziel, den Einsatz von unbemannten Luftfahrtgeräten aus Sicherheitsgründen stärker als in der Vergangenheit zu reglementieren, ohne jedoch ihre möglichen sinnvollen gewerblichen Einsatzmöglichkeiten dabei auszuschließen bzw. unangemessen zu erschweren.

Einige Beispiele dafür, was erlaubt ist:

Der Betrieb von Flugmodellen und UAS in geschlossenen Räumen, Hallen oder Sälen unterliegt nicht den Vorschriften des Luftverkehrsrechts. 
Ebenfalls Erlaubnis der Luftfahrtbehörde wird benötigt, wenn das Fluggerät weniger als fünf Kilogramm Gesamtmasse hat,
ausschließlich über einen Elektroantrieb (unabhängig von der Anzahl der Antriebe) verfügt,
nur am Tag und in Sichtweite betrieben wird,
in einer Entfernung von mehr als 1,5 Kilometern zu der Begrenzung von Flugplätzen (d.h.: Flughäfen, Verkehrs- und Sonderlandeplätzen, nach § 6 LuftVG genehmigten Hubschrauberflugplätzen an Krankenhäusern sowie Segelfluggeländen) betrieben wird.

Einige Beispiele dafür, was verboten ist:
Außerhalb der Sichtweite des Steuerers (siehe 6.), sofern die Startmasse des Geräts fünf Kilogramm und weniger beträgt.
Über und in einem seitlichen Abstand von weniger als 100 Metern von Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen.

Über und in einem seitlichen Abstand von weniger als 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung sowie über Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat.

Über und in einem seitlichen Abstand von weniger als 100 Metern von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben sowie von Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, soweit nicht die Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat.

Über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt. 

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