DGB: Gesetz zu Leiharbeit braucht mehr Biss

Einen Tag vor der Anhörung im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales zum Gesetzentwurf gegen den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen forderte DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach am Sonntag deutliche Verbesserungen:

„Es ist eine gute Nachricht, dass der Gesetzgeber endlich gegen den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen vorgehen will. Wir brauchen eine gesetzliche Regelung, sie ist überfällig. Allerdings muss der Gesetzentwurf nach der massiven Einflussnahme von Arbeitgeberlobby und Wirtschaftsflügel der Union für all diejenigen eine Enttäuschung sein, die auf Grundlage von Werkverträgen arbeiten müssen, die missbräuchlich eingesetzt werden. Der unseligen Praxis, nach der Unternehmen jeden Teil der Produktion nach Gutdünken als Werkvertrag deklarieren und an andere Unternehmen vergeben können, wird kein Riegel vorgeschoben.

Anders als im Koalitionsvertrag vereinbart, wird der Gesetzentwurf, so wie er jetzt vorliegt, nicht für eine bessere Kontrolle von Werkverträgen sorgen. Er wird auch die Ausbeutung von Werkvertragsarbeitern nicht stoppen und das trifft mobile Arbeitskräfte aus dem Ausland besonders hart. Um hier Verbesserungen zu erreichen, müssen wir zurückkehren zur konkreten Abgrenzung anhand nachvollziehbarer Kriterien, die in den ersten Entwürfen des Gesetzes noch vorgesehen waren.

Bei der Leiharbeit gibt es Verbesserungen. Dass der Gesetzentwurf das Verbot von Streikbrucharbeiten durch Leiharbeit vorsieht, ist ein echter Fortschritt, der nicht verwässert werden darf. Aber diese Verbesserungen reichen noch nicht aus: So soll die Begrenzung der Leiharbeit auf 18 Monate nicht an den Arbeitsplatz gebunden sein. Das bedeutet, diese Begrenzung kann durch den Austausch von Personen unterlaufen werden. Diese Regelung ist absurd, bringt weder Rechts- noch Planungssicherheit und führt zu unnötigen Konflikten in den Unternehmen. Wenn diese gesetzliche Regelung Biss haben soll, muss die Höchstüberlassungsdauer an den Arbeitsplatz gebunden sein. Wird die Arbeitsleistung nach 18 Monaten weiterhin benötigt, müssen Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter übernommen werden.

Arbeitskräfte, die in verschiedenen Einsatzbetrieben eingesetzt werden, dürfen bei der Bezahlung nicht benachteiligt werden. Der wechselnde Einsatz belastet sie stark, nach spätestens neun Monaten müssen auch sie ohne Ausnahme den gleichen Lohn erhalten. Das muss im Gesetz klar gestellt werden.“

Hintergrund

Wie mit Werkverträgen Scheinselbständigkeit befördert wird, zeigt folgender Fall aus der Beratungspraxis von „Faire Mobilität“ (Okt. 2016):
Fünf bulgarische Bauarbeiter arbeiteten im Zeitraum von Januar bis September 2016 für einen deutschen Subunternehmer auf mehreren Baustellen in Baden-Württemberg. Zunächst waren sie beim Subunternehmer sozialversicherungspflichtig angestellt. Nach zwei Monaten Beschäftigung hatte der Subunternehmer die Bauarbeiter überredet, statt der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ein Gewerbe anzumelden. So war jeder von ihnen auf dem Papier als Selbständiger im Trockenbau tätig, statt Arbeitsverträgen erhielten sie Werkverträge. De facto machten sie die gleiche Arbeit wie zuvor als Angestellte. Nach der Umstellung erfolgten die Zahlungen für die geleistete Arbeit nur teilweise und zunehmend schleppend. Nach Information der Bulgaren hatte der Subunternehmer finanzielle Schwierigkeiten.

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