Der Betriebsrat als Stratege

Bildungsangebot der IG BCE am 7. September

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind vielfältig. In der Praxis der Betriebsratstätigkeit besteht das Problem häufig nicht darin, dass ein Mitbestimmungsrecht besteht, sondern wie es effizient gegenüber dem Arbeitgeber durchgesetzt werden kann.
Hier knüpft das Seminar, welches am 07.09.2016 im Hotel Alte Wache stattfinden wird. Es werden Strategien aufgezeigt und mit Fällen aus der Praxis untermauert, wie Betriebsrätinnen und Betriebsräte erfolgreich ihre Rechte durchsetzen können.

Folgende Inhalte werden behandelt:
I. Die Grundlage für eine erfolgreiche Tätigkeit: Infos, Infos, Infos…
-Betriebsrat oder Wirtschaftsausschuss – Wann sollte wer handeln? Und wie?
-Durchsetzung der Herausgabe von Unterlagen?
-Was unterliegt wirklich der Geheimhaltungspflicht?
-Wie bekomme ich einen Sachverständigen?
II. Verhandeln kommt von Handeln – Strategien für Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
III. Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte mit Hilfe des Arbeitsgerichts
-Grobe Verstöße – Handlungsmöglichkeiten des BR aus § 23 Abs. 3 BetrVG, z.B. wenn der Arbeitgeber immer wieder falsch eingruppiert
-Moderierte Verhandlung – Anrufung der Einigungsstelle: Wie bekomme ich sie? Was sollte man beachten?
-Gerichtliche Verhandlung – Grundzüge des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens
-Einstweilige Verfügung – Chancen und Risiken
IV. Strategien bei der Durchsetzung der Mitbestimmung
-Die Mitbestimmungsrechte des BR aus den §§ 90 ff. BetrVG
-Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse (§ 87 Abs. (1) Ziff. 7.; § 91 BetrVG) als Vehikel zur Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte in anderen
Bereichen aus § 87 BetrVG
-Von kollektiv zu individuell: Anders als bei den Mitbestimmungsrechten aus § 87 und § 111 BetrVG kann man bei § 91 und § 97 Abs. (2) BetrVG
hier auch einzelnen Kolleg(inn)en helfen
-Strategien des BR bei der personellen Mitbestimmung – Praxisbeispiele
-Verhinderung und Begrenzung von Leiharbeit
-Falsche Eingruppierung: Wenn der Arbeitgeber untätig bleibt
-Arbeitgeber genehmigt Seminare nach § 37 Abs. 6 BetrVG nicht
-Arbeitgeber geht nicht auf Urlaubswünsche einzelner Kolleg(inn)en ein

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