Die Bürgerschaftsfraktionen von SPD, CDU, GAL, FDP und LINKE haben der in einer Arbeitsgruppe mit dem Landesverband von „Mehr Demokratie“ vereinbarten Reform der bezirklichen Bürgerbegehren zugestimmt. Wir nennen die wichtigsten Veränderungen.
Der interfraktionelle Gesetzentwurf wird noch in die morgige Bürgerschaftssitzung eingebracht und dort abgestimmt. Dem Gesetzentwurf waren über zweijährige Beratungen in der interfraktionellen Arbeitsgruppe vorausgegangen – fast alle Probleme mit bezirklichen Bürgerbegehren konnten konsensual gelöst werden.
Die wichtigsten Punkte:
· Präzisierte Anforderungen an die Unterschriftensammlung, insbesondere Klarstellung auf den Unterschriftenlisten, wenn kein bindender Bürgerentscheid möglich ist.
· Nachreichungsmöglichkeit für Unterstützerunterschriften und Öffentlichkeit der Stimmauszählung.
· Schlichtungsverfahren bei der Bezirksaufsicht in Verfahrens- und Zulässigkeitsfragen.
· Moderationsverfahren nach dem Bürgerbegehren zur inhaltlichen Konsensfindung.
· Zulässigkeitsprüfung eines Bürgerbegehrens wird vorgezogen – nicht mehr nach dem Bürgerentscheid, sondern schon zu Beginn der Unterschriftensammlung. Zulässigkeit wird umfassend geprüft, nur ein rechtmäßiges Bürgerbegehren erhält Zugang zum Verfahren und löst z.B. die sog. Sperrwirkung aus, die zukünftig durchgehend bis zum Bürgerentscheid gilt. D.h. insgesamt mehr Rechtssicherheit und -klarheit für alle Beteiligten.
· Zusammenfassung von Bürgerentscheiden und Alternativabstimmung möglich (diskutiert z.B. beim IKEA-Bürgerentscheid).
· Erstmals kann die Bezirksversammlung einen eigenen Bürgerentscheid ansetzen, die angelaufenen Bürgerbegehren werden dann mit zur Abstimmung gebracht. Dadurch können Entscheidungen im Bezirk beschleunigt werden.
· Für Bürgerinitiativen sollen zukünftig hinsichtlich Finanzierung und Spenden dieselben Transparenz- und Kostenregelungen gelten wie auf Landesebene.
· Klarstellung der Eingriffsrechte des Senats gegenüber Bürgerbegehren und Bürgerentscheid – aber verknüpft mit Berichtspflicht gegenüber Bürgerschaft und Bezirksversammlung.
· Klagerecht auch bei Zulässigkeitsentscheidungen durch den Senat (z.B. Bürgerentscheid Buchenhofwald).
· Sperrwirkung eines erfolgreichen Bürgerentscheids gegenüber einem neuen nachfolgenden Bürgerentscheid – im Umkehrschluss ist auch klargestellt, dass die Bezirksversammlung rechtlich nicht gehindert ist, eine durch Bürgerentscheid getroffene Entscheidung abzuändern.
· Die Bezirksabstimmungsleitungen werden ausdrücklich unabhängig gestellt.
· Klare, übersichtliche Regelung, gut handhabbar für Initiativen, Verwaltung und Kommunalpolitik – nach dem Vorbild der Regelungen auf Landesebene, Verordnungsermächtigung für den Senat, die Durchführungsdetails per Verordnung zu regeln.
Manfred Brandt, Mehr Demokratie e.V.: „Es ging nie darum, ein neues Gesetz zu schaffen. Das Ziel war einvernehmlich mehr Verfahrens- und Rechtssicherheit zu schaffen, um Bürgerfrust zu verringern. Das Ergebnis oft mühevoller aber sachorientierter Kleinarbeit wird dem gerecht. Die Praxis von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden wird durch die aktuellen Änderungen für alle Beteiligten deutlich anwendungsfreundlicher.“
Zum Hintergrund: Die Möglichkeit, über Bürgerbegehren und Bürgerentscheid die Bezirkspolitik mitzugestalten, ist durch einen von Mehr Demokratie e.V. initiierten Volksentscheid 1998 eröffnet worden. Seit dem haben sich Anwendungsprobleme, Regelungslücken und Weiterentwicklungsbedarfe ergeben – geäußert von der Rechtsprechung, der Kommunalpolitik, der Bezirksverwaltung, aber auch von Initiativen selbst. Novellierungsüberlegungen kamen trotzdem nie zum Abschluss. In der 19. Wahlperiode hat daher die GAL-Fraktion zu interfraktionellen Gesprächen über eine Reform der bezirklichen Bürgerbegehren und Bürgerentscheide eingeladen, in die die Gesetzesinitiatoren von Mehr Demokratie eng eingebunden wurden. Der Bemühungen um einen Gesetzentwurf standen bereits kurz vor dem Abschluss, als die 19. Wahlperiode vorzeitig beendet wurde. In der 20. Wahlperiode sind die Fraktionen überein gekommen, diese Gespräche fortzusetzen und zu einem Abschluss zu bringen. Auch vor dem Hintergrund der ebenfalls interfraktionell noch im Jahre 2008 beschlossenen stärkeren Verbindlichkeit von Volksentscheiden, bestand Einigkeit zwischen den Fraktionen, trotz veränderter Rahmenbedingungen in einem möglichst breiten Konsens und unter Einbeziehung von Mehr Demokratie einen wichtigen Schritt zur Weiterentwicklung der bezirklichen direkten Demokratie auf den Weg zu bringen. Trotz der Einigung in wesentlichen Verfahrensfragen ist in den Gesprächen deutlich geworden, dass in anderen grundlegenden Punkten gravierende Auffassungsunterschiede geblieben sind, die sich auch in den mehrjährigen Gesprächen nicht überbrücken ließen. So haben die damaligen Gesetzesinitiatoren eine Beschränkung der Eingriffsrechte der Landesebene, insbesondere des Evokationsrechts, gegenüber Bürgerbegehren und Bürgerentscheid verlangt. Dieser Vorstoß hat auf der parlamentarischen Seite ganz überwiegend Ablehnung erfahren. Demgegenüber konnte bei der Forderung insbesondere der Vertreter von SPD-, CDU- und FDP-Fraktion, die Anforderungen an den Erfolg von Bürgerentscheiden z.B. durch Einführung eines Quorums zu erhöhen, in den Gesprächen kein Einvernehmen – insbesondere mit Mehr Demokratie e.V. – erzielt werden.
Die CDU-Bürgerschaftsfraktion kündigte an, sie werde die Einführung eines Zustimmungsquorums über einen entsprechenden Zusatzantrag beantragen: „Nur so kann gewährleistet werden, dass bei einer geringen Abstimmungsbeteiligung ein kleiner Teil der Bevölkerung über Fragen von erheblicher Bedeutung entscheidet.“
Der Absatz 9 solle daher folgende Fassung enthalten:
„Beim Bürgerentscheid ist jeder wahlberechtigte Einwohner stimmberechtigt. Eine Vorlage ist angenommen, wenn sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und mindestens die Stimmen eines Fünftels der Stimmberechtigten erhalten hat. Stehen mehrere Vorlagen zur Abstimmung, können die stimmberechtigten Einwohner jede Vorlage einzeln annehmen oder ablehnen. Für den Fall, dass mehrere Vorlagen zum gleichen Gegenstand angenommen werden, können die Abstimmenden darüber befinden, welche sie vorziehen. Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten.“