„Bettensteuer“ ist verfassungsgemäß

Der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat die Klagen gegen die sog. Bettensteuer abgewiesen, weil er die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe nicht teilt.

Hamburg hat – dem Vorbild anderer Städte folgend – zum 1.1.2013 eine Kultur- und Tourismustaxe eingeführt. Für jede private Hotelübernachtung entsteht ab einem Übernachtungspreis von 11 € eine Steuer von 50 Cent, die sich bei steigendem Zimmerpreis erhöht. Bei einem Zimmerpreis von 200 € beträgt sie beispielsweise 4 €, höchstens kann sie 5% des Nettozimmerpreises betragen. Geschäftsreisende sind von der Steuer ausgenommen.

Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteilen vom 9.4.2014 über zwei Musterklagen entschieden. Kläger sind zum einen eine Aktiengesellschaft, die ein 5-Sterne Hotel betreibt, und zum anderen die Inhaberin eines kleineren, am Stadtrand gelegenen Hotels. Beide haben sich an das Finanzgericht Hamburg gewandt, weil sie die „Bettensteuer“ in mehrfacher Hinsicht für verfassungswidrig halten. Sie sei eine zweite und damit unzulässige Umsatzsteuer und verstoße zudem gegen den Gleichheitssatz sowie die Berufsfreiheit.

Der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg hält die Kultur- und Tourismustaxe hingegen für verfassungsgemäß und hat die Klagen als unbegründet abgewiesen. Bei der Abgabe handele es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, für die Hamburg eine eigene Gesetzgebungskompetenz habe. Die Steuer unterscheide sich trotz gewisser Ähnlichkeiten in wesentlichen Punkten von der Umsatzsteuer, u.a. weil sie nicht auf alle, sondern nur auf private Übernachtungen erhoben werde. Da sie über den Übernachtungspreis grundsätzlich auf die Gäste abgewälzt werden könne, belaste die Steuer die Beherbergungsbetriebe wirtschaftlich nicht. Es stelle auch keinen unangemessenen Mehraufwand für die Hotelbetreiber dar, die Gäste nach dem Anlass ihrer Übernachtung zu befragen und bei Geschäftsreisenden entsprechende Bescheinigungen entgegenzunehmen, zumal ohnehin für jeden Gast ein Meldezettel auszufüllen sei. Auch sei die Berechnung der Steuer nicht besonders kompliziert und mit vertretbarem Aufwand zu leisten.

Der 2. Senat hat in beiden Verfahren (Az.: 2 K 169/13 und 2 K 252/13) die Revision zugelassen.

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